Die Kammern haben sich mit knapper Mehrheit dafür entschieden, die Singularzulassung zu reformieren und zu modernisieren. Darüber informiert die BRAK in einer kurzen Presseerklärung. Die Kammern stimmten für einen Antrag der RAK Berlin, der die Vertretung in Zivilsachen vor dem BGH öffnen will. Bei der Hauptversammlung habe es eine angeregte Diskussion zu dem Thema gegeben, so die BRAK. Schließlich habe man sich für den Antrag entschieden.
Der Berliner Vorschlag sieht vor, dass zukünftig alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vor dem BGH in Zivilsachen auftreten dürfen, die eine Fortbildung im Revisionsrecht im Umfang von 60 Zeitstunden besucht sowie drei Klausuren bestanden haben und anschließend eine jährliche Fortbildung nachweisen. Das Präsidium der BRAK werde den Vorschlag an das Bundesjustizministerium übermitteln, heißt es in der Mitteilung. Das Ministerium müsste im nächsten Schritt eine Gesetzesänderung in die Wege leiten.
Neue Abstimmungsregeln ermöglichen den Beschluss
Dabei war die Abstimmung dem Vernehmen nach sehr knapp. Während sich 16 Kammern gegen den Entwurf ausgesprochen haben, haben nur zehn Kammern dafür gestimmt (eine Enthaltung, eine abwesend). Trotzdem reichten die Stimmen, denn Zustimmung kam von den großen Kammern, und die haben mehr Stimmgewicht als die kleinen.
2019 war noch jede Kammer mit einer Stimme ausgestattet. Nach einem 2022 erneuerten § 190 BRAO haben die Kammern nun zwischen einer und neun Stimmen, je nach Anzahl ihrer Mitglieder. Die RAK Berlin beispielsweise hat sieben Stimmen, die RAK München neun – und die RAK beim BGH hat eine Stimme. Welche Rechtsanwaltskammern für den Vorschlag aus Berlin gestimmt haben, ist noch nicht bekannt.
Singularzulassung seit Jahren umstritten
Mit einem ähnlichen Antrag war die RAK Berlin 2019 noch gescheitert. Ein Ausschuss hatte damals mehrere Öffnungsmodelle erarbeitet, darunter auch die Fachanwaltslösung. Die Kammern hatten sich jedoch nur auf eine Modernisierung des Wahlverfahrens geeinigt und einen entsprechenden Vorschlag an das Bundesjustizministerium weitergeleitet, das das Thema jedoch nicht weiterverfolgt hatte.
Bis heute gilt: Wer als Anwalt oder Anwältin in Zivilsachen vor dem BGH vertreten möchte, braucht dafür eine gesonderte BGH-Zulassung. Diese Regelung sowie das dazugehörige Wahlverfahren sind seit Jahren höchst umstritten, auch, weil diese Sonderregelung bei keinem anderen (Bundes-)Gericht besteht. Über die Zulassung entscheiden – auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammern – im Wesentlichen BGH-Richterinnen und Richter. Das Auswahlverfahren gilt zudem als intransparent und ist gesetzlich kaum geregelt.