Im Mai 2024 ist die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Kraft getreten, die es den Behörden möglich macht, Leistungen an Asylbewerberinnen und -bewerber mittels Bezahlkarte zu gewähren. Zuvor erhielten Geflüchtete vorrangig Sach- und Bargeldleistungen. Seit ihrer Einführung ist die Bezahlkarte umstritten. Kritisiert wird unter anderem, dass Online-Einkäufe nicht möglich und die Karten regional beschränkt sind. Zuletzt hatte das SG Nürnberg zwei Geflüchteten Recht gegeben und die bayerische Stadt Schwabach dazu verurteilt, die Leistungen vorerst wieder auf das Konto der klagenden Frauen zu überweisen.
Nun entschied das SG München in zwei Verfahren, den Behörden stehe es zu, Leistungen nur mittels Bezahlkarte zu gewähren, bis eine endgültige gerichtliche Erklärung erfolgt sei (Beschluss vom 29.08.2024 - S 42 AY/63/24, Beschluss vom 04.09.2024 – S 52 AY 65/24 ER). Den Behörden stehe aktuell ein Ermessen zu, in welcher Form sie die Leistungen gewähren wollten – wählten sie dazu stets die Bezahlkarte, so sei das nicht "offensichtlich rechtswidrig", so das Gericht.
Geklagt hatten eine Frau aus Sierra Leone und ein Nigerianer. Die Frau reiste 2023 nach Deutschland ein. Sie machte geltend, dass sie aufgrund einer Augenerkrankung auf Geldleistungen angewiesen sei. Das Gericht sah darin aber keinen Grund, warum sie "nicht zumindest einstweilen die Geldkarte nutzen könnte".
Der Mann kam 2003 aus Nigeria nach Deutschland. Sein Asylantrag blieb erfolglos, aufgrund einer Erkrankung ist sein Aufenthalt jedoch weiterhin geduldet. Er argumentierte, dass die Bezahlkarte nur für neue Asylbewerberinnen und -bewerber gelte, sein Verfahren jedoch abgeschlossen sei. Auch dieser Ansicht folgte das Gericht nicht; trotz seiner Erkrankung sei er mobil und im Raum München gebe es genügend Einkaufsmöglichkeiten mit der Bezahlkarte. Er sei deshalb nicht auf Bargeldleistungen angewiesen.