So soll das Anwaltsnotariat attraktiver werden
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Mit einem neuen Gesetz will die Bundesregierung den Einstieg ins Anwaltsnotariat erleichtern und den Job familienfreundlicher gestalten. Volljuristen sollen direkt nach dem Examen zur notariellen Fachprüfung antreten können und länger als bis 70 arbeiten können – auch, wenn sie schon zwangsweise aufhören mussten.

Das BVerfG hat wohl im vergangenen Jahr nur noch den Anlass geschaffen, weniger den Grund für die Neuregelung, die am Mittwoch vom Kabinett beschlossen wurde. Der Gesetzentwurf aus dem BMJV, der beck-aktuell vorliegt, setzt nicht nur die Entscheidung des BVerfG vom September vergangenen Jahres um, das die bisherige starre Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare für unverhältnismäßig erklärt hatte. Ziel ist zugleich, die notarielle Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen zu sichern.

Denn der Nachwuchsmangel trifft nicht nur die Justiz, sondern auch die Notariate in Deutschland. In manchen Teilen der Republik sind Notarinnen und Notare bereits heute rar gesät. Das liegt jedoch nach verbreiteter Ansicht nicht nur an zu wenig Nachwuchsjuristinnen und -juristen, sondern auch an der mangelnden Attraktivität vor allem des Anwaltsnotariats. Die Bundesregierung hat deshalb heute einen Gesetzentwurf zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats beschlossen, der den Zugang zum Anwaltsnotariat erleichtern und so den Bewerberrückgang aufhalten soll. 

Notarielle Fachprüfung: Früher und mit mehr Chancen 

In einigen Bundesländern bewirbt man sich nicht direkt nach dem Zweiten Staatsexamen hauptberuflich als Notarin, sondern kann als Anwältin zusätzlich Notarin werden, wenn man, so die Regelung bislang, mehrere Jahre Berufserfahrung hat und dann eine notarielle Fachprüfung absolviert.

Der Entwurf setzt nun bei mehreren Zugangsvoraussetzungen an. Künftig sollen Volljuristinnen und -juristen die notarielle Fachprüfung direkt im Anschluss an das Zweite Staatsexamen ablegen können. Die bislang erforderliche dreijährige Zulassungsfrist entfällt. Zudem soll es möglich sein, die als fachlich schwierig geltende Fachprüfung, gern auch drittes Staatsexamen genannt, künftig zweimal zu wiederholen, um die Belastung beim Einstieg zu reduzieren.

Auch die örtliche Wartezeit wird angepasst: Die Pflicht, anwaltlich in dem Amtsgerichtsbezirk tätig zu sein, in dem man dann seine Notarzulassung beantragt, soll von drei auf zwei Jahre reduziert werden. Zeiten von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit sollen diese Frist nicht mehr unterbrechen. So soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert und damit der Zugang vor allem auch für weibliche Bewerberinnen erleichtert werden.

Auch manche Notare i.R. können jetzt nochmal ran

Neben dem Berufszugang soll auch die Altersgrenze im Anwaltsnotariat reformiert werden, nachdem das BVerfG die starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und -notare für nicht mehr verhältnismäßig befunden hatte, wenn es gleichzeitig zumindest in bestimmten Regionen einen Mangel an Anwaltsnotarinnen und -notaren gibt. Künftig sollen Anwaltsnotare und -notarinnen auf Antrag über das 70. Lebensjahr hinaus tätig bleiben können, allerdings nur, wenn ausgeschriebene Stellen mangels geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten. Vorgesehen sind maximal zwei Verlängerungen von jeweils drei Jahren. Mit spätestens 76 Jahren soll also weiterhin Schluss sein.

"Mit dem Gesetzentwurf wollen wir sicherstellen, dass das Anwaltsnotariat auch künftig für Bewerberinnen und Bewerber attraktiv ist. Wir wollen den Zugang zum Anwaltsnotariat familienfreundlicher und insgesamt zeitgemäßer ausgestalten", wird Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) in einer Mitteilung des BMJV zitiert. "Gleichzeitig nehmen wir auch den demografischen Wandel in den Blick. Älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren wollen wir ermöglichen, über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten, ohne die Planungssicherheit für jüngere Bewerberinnen und -bewerber zu gefährden. Damit machen wir das Anwaltsnotariat fit für die Zukunft und sichern den bürgernahen Rechtszugang."

Das Gesetz soll am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Für Notarinnen und Notare, die dann noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht mehr pünktlich einen Antrag stellten könnten, wie auch für solche, die vor dem 1. Juli 2026 nach altem Recht zwangsweise aufhören mussten und noch nicht das 73. Lebensjahr vollendet haben, werden Übergangsvorschriften geschaffen, die gegenüber dem Referentenentwurf noch einmal geringfügig verändert wurden.

Redaktion beck-aktuell, mam, pl, 25. März 2026.

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