Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe entschieden, dass die Altersgrenze von 70 Jahren unverhältnismäßig in beide Schutzrichtungen der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreife (Urteil vom 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23). Sie verstoße sowohl gegen die darin normierte Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage als auch gegen die Persönlichkeitsentfaltung.
Das BVerfG stellte zudem fest, dass die Altersgrenze die mit ihr verfolgten legitimen Ziele wegen eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und nach den heutigen Erkenntnissen zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad erreiche.
Altersgrenze gilt bis 30. Juni 2026 fort
Der Senat hat die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 angeordnet. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das klageabweisende Urteil des BGH wendet, hat sie der Senat zurückgewiesen. Das angegriffene Urteil hat auf Grundlage der getroffenen Fortgeltungsanordnung Bestand.
Bisher regeln §§ 47 Nr. 2 Variante 1, 48a BNotO, dass das Notaramt sowohl der hauptberuflichen als auch der Anwaltsnotare mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahres erlischt. Der BGH hatte diese Altersgrenze noch bestätigt. Dagegen wandte sich ein Anwaltsnotars aus Nordrhein-Westfalen mit seiner Verfassungsbeschwerde.
Es handelt es sich um eine Vorab-Meldung zu dem Urteil des BVerfG, zu dem inzwischen ein ausführlicherer Beitrag auf beck-aktuell erschienen ist.


