Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen, mit der die Streitwertgrenzen für Rechtsmittel angehoben werden sollen. Die geplante Änderung betrifft unter anderem Berufungen nach § 511 ZPO, Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 61 FamFG sowie Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO. Die Schwelle für diese Rechtsmittel soll von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro steigen.
Auch die Grenze für Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH soll angepasst werden: Sie soll künftig bei 25.000 Euro liegen statt wie bisher bei 20.000 Euro. Für Kostenbeschwerden, etwa nach § 567 ZPO oder § 304 StPO, ist eine Erhöhung von 200 auf 300 Euro vorgesehen.
Die Bundesregierung begründet die Maßnahme mit der Inflation seit der jeweils letzten Anpassung der Beträge. Gleichzeitig soll die Reform dazu beitragen, die Zahl der Rechtsmittelverfahren zu verringern und damit die Verfahrensdauer insgesamt zu verkürzen. Das BMJV betont jedoch, dass Rechtsmittel auch bei geringen Streitwerten eine hohe Bedeutung für die Beteiligten und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung haben könnten. Die Erhöhung sei daher bewusst moderat gehalten.
Die Änderungen sollen im parlamentarischen Verfahren gemeinsam mit der geplanten Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte bei den Amtsgerichten beraten und beschlossen werden.


