Mit zwei Urteilen vom Juli 2024 hatte der BGH erstmals einen möglichen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel bestätigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) meint, aufgrund der Urteile könnten insbesondere Inhaberinnen und Inhaber älterer Prämiensparverträge Ansprüche auf Nachzahlungen haben.
Viele dieser Verträge enthielten Klauseln, die es den Kreditinstituten ermöglichten, einseitig und uneingeschränkt die Zinsen anzupassen. Diese Klauseln habe der BGH bereits 2004 für unwirksam erklärt. Nun habe er bestätigt, dass der Referenzzinssatz "Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren" eine mögliche Grundlage für die Nachberechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen sein kann.
Betroffene sollten zeitnah ihre Verträge prüfen und sich bei ihrem Kreditinstitut die individuelle Vertragsgestaltung erläutern lassen, empfiehlt Christian Bock, Abteilungsleiter Verbraucherschutz bei der BaFin. "Auch Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Verträge bereits gekündigt sind, haben unter Umständen Anspruch auf Zinsnachzahlungen", solange die dreijährige Verjährungsfrist noch gewahrt sei.
Durch die Unwirksamkeit der betreffenden Zinsanpassungsklauseln sei eine Vertragslücke in den Prämiensparverträgen entstanden, erläutert die BaFin. Diese werde durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Der BGH habe in mehreren Urteilen seit 2004 (u.a. vom 13.04.2010 und 06.10.2021) zwar Vorgaben hierfür gemacht, jedoch sei bislang unklar geblieben, welcher Referenzzinssatz für die Anpassung verwendet werden sollte. Die aktuelle Entscheidung schaffe nun diesbezüglich zusätzliche Klarheit.