Per Klick aus dem Vertrag: Online-Widerrufsbutton soll Pflicht werden

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besser vor ungewollten Online-Verträgen geschützt werden: Die Bundesregierung plant daher einen verpflichtenden Widerrufsbutton. Auch für Finanzverträge und den Zugang zu Gesundheitsdaten bringt der Gesetzentwurf neue Regeln.

Die elektronische Schaltfläche soll es ermöglichen, das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht bei online geschlossenen Verträgen mit wenigen Klicks auszuüben – bei Verträgen über Waren, Dienstleistungen sowie Finanzdienstleistungen. Die Bundesregierung will damit den Rücktritt von Online-Verträgen deutlich vereinfachen.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig betonte, der Button sei längst überfällig: "Wenn das Bestellen im Internet kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein."

Der Gesetzentwurf dient vor allem der Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie. Die neuen Vorgaben müssen größtenteils bis zum 19. Dezember 2025 in deutsches Recht übernommen werden.

Weitere geplante Änderungen

Neben der Einführung des Widerrufsbuttons sieht der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen vor. So sollen Unternehmen verpflichtet werden, bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz geschlossen werden – also etwa online oder telefonisch – deren Inhalte und rechtliche Folgen angemessen zu erläutern. Zudem soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht werden, eine direkte persönliche Kontaktaufnahme zu verlangen, wenn digitale Tools zum Einsatz kommen.

Zugleich soll das sogenannte "ewige Widerrufsrecht" bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, eingeschränkt werden. Derzeit können solche Verträge ohne Frist widerrufen werden, wenn das Unternehmen seine Informationspflichten nicht vollständig erfüllt hat. Künftig soll der Widerruf nur noch innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen möglich sein – sofern über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Bei Lebensversicherungen soll eine Frist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten.

Der Entwurf sieht auch vor, dass Unternehmen Vertragsbedingungen nicht mehr in Papierform bereitstellen müssen. Die bisherige Pflicht zur Aushändigung auf Verlangen soll entfallen, um die Digitalisierung zu fördern und bürokratischen Aufwand zu verringern.

Anspruch auf Kopie der Behandlungsakte

Neu geregelt wird auch der Zugang zu medizinischen Unterlagen: Patientinnen und Patienten sollen künftig Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Behandlungsakte haben. Damit wird ein Urteil des EuGH umgesetzt. Zudem wird im BGB die Bezeichnung "Patientenakte" durch "Behandlungsakte" ersetzt – zur klareren Abgrenzung von der elektronischen Patientenakte (ePA).

Redaktion beck-aktuell, cil, 3. September 2025.

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