Der Passauer Professor Holm Putzke, erst vor wenigen Wochen medial sehr präsent mit seiner öffentlichen Kritik an einem Strafverteidiger, der einen Professorentitel führte, ist nun seinerseits von der Rechtsanwaltskammer (RAK) München aufgefordert worden, darauf hinzuwirken, dass er nicht mehr als "Anwalt" bezeichnet wird.
In dem Schreiben, das Putzke selbst bei LinkedIn veröffentlichte, heißt es, die RAK sei "von dritter Seite darauf hingewiesen" worden, dass "in der Suchmaschine Google für Ihre Tätigkeit als Strafverteidiger nach § 138 I StPO prominent mit dem Hinweis 'Anwaltskanzlei in Passau' geworben wird". Die Kammer, die in der Folge von einer "Werbeanzeige" bei Google schreibt, hielt das für irreführend, da durch die Bezeichnung "Anwaltskanzlei" der Eindruck erweckt werde, der Juraprofessor Putzke sei als Rechtsanwalt zugelassen.
Zudem werde Putzke auch in Presseberichten mitunter als Anwalt bezeichnet, was diesen Eindruck verstärke, so die RAK. Man gehe davon aus, dass Putzke "dem ernsthaft nachgehen und auf eine Entfernung der Bezeichnungen 'Anwaltskanzlei', bzw. 'Rechtsanwalt' und 'Anwalt' hinwirken" werde, das solle er doch bitte binnen vier Wochen bestätigen.
Als "Anwaltskanzlei" im Unternehmensprofil von Google
Bei der von der RAK München beanstandeten "Werbeanzeige" handelt es sich um ein Unternehmensprofil von Google. Diese werden in der Browser-Ansicht rechts neben den Suchergebnissen angezeigt und enthalten die in Google Maps erscheinenden Informationen, neben Adresse und Telefonnummer von Unternehmen oder Sehenswürdigkeiten zum Beispiel auch Geschäftszeiten, das tageszeitbezogene Besucheraufkommen und die Rezensionen von Menschen, die das Unternehmen oder die Sehenswürdigkeit besucht und bewertet haben. Ein solches Unternehmensprofil kann sich aus Google Maps generieren, man kann es selbst für sein Unternehmen anlegen, aber auch Dritte wie Kundinnen und Kunden können es erstellen. Der Unternehmensinhaber bzw. die Inhaberin kann dann die Inhaberschaft in diesem Fall bei Google für sich reklamieren.
Putzke selbst wies die Verantwortung für die Bezeichnungen als Anwalt oder Anwaltskanzlei in seinem LinkedIn-Post, den er als Antwort auf das RAK-Schreiben bezeichnete, von sich: "Würde mich jemand als 'Heiliger Vater' oder 'Kaiser von China' bezeichnen, wäre es mir die Mühe nicht wert, mich dagegen zu wehren, selbst wenn der Vatikan mich nach Canossa beordern oder der Chinesische Volkskongress die Terrakotta-Armee in Bewegung setzen würde" schreibt er. Was Putzke damit sagen will: Juristisch hafte man nicht für Zuschreibungen Dritter.
Haftet man fürs eigene Google-Unternehmensprofil?
Dass ein Rechtswissenschaftler nicht jedes Presseorgan zur Klarstellung auffordern muss, welches ihn fälschlich als Anwalt bezeichnet, scheint einleuchtend und ist auch von der rechtswissenschaftlichen Literatur gestützt. Die Frage nach der Verantwortung für das Google-Unternehmensprofil ist dagegen etwas diffiziler zu beantworten. Jedenfalls gilt nicht in allen Fällen, dass fremde Werbung einen nicht kümmern müsste.
Markus Hartung, Senior Fellow des Bucerius Center on the Legal Profession und Mitglied des Berufsrechtsausschusses des DAV, erklärt dazu gegenüber beck-aktuell: "Notare und Anwälte unterliegen strengeren Regeln, was die berufsrechtswidrige Werbung Dritter für sie angeht. Schulterzuckendes Hinnehmen ist da sehr riskant." Aber: "Herr Putzke ist kein Anwalt, deshalb unterliegt er insoweit nur den Regeln des UWG – und ggf. des Beamtenrechts."
In der Kommentierung zum UWG findet man aber den Hinweis, dass Mitbewerber für eine irreguläre Werbung durch Dritte im Grundsatz nur dann verantwortlich sind, wenn sie die Werbung veranlasst oder gefördert haben. Eine Zurechnung aufgrund der Duldung der Werbung Dritter würde voraussetzen, dass der Begünstigte rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hätte – bei den Unternehmensprofilen mit einem Klick machbar -, zudem aber auch verpflichtet wäre, die Äußerung zu unterbinden.
Was darf ein Hochschullehrer in Sachen Rechtsdienstleistung?
Auf seiner Webseite bezeichnet Putzke sich auch nicht als Rechtsanwalt, sondern als Strafverteidiger und bietet auch entsprechende Dienste an. Dies ist ihm per se nicht verboten, denn als Hochschullehrer darf er gemäß § 138 Abs. 1 StPO Angeklagte in einem Strafverfahren vor Gericht verteidigen, auch ohne Anwalt zu sein.
Doch auch an Putzkes Angebot auf seiner Webseite nimmt die RAK München Anstoß: Der Professor biete dort auch vorbeugende strafrechtliche Beratung an, schreibt sie. Dies sei von seiner strafprozessualen Vertretungsbefugnis jedoch nicht umfasst – eine Tätigkeit setze eine Beschuldigtenstellung eines Mandanten oder einer Mandantin voraus. Schließlich seien Juraprofessoren Anwältinnen und Anwälten auch im Strafprozess nicht gleichgestellt, sondern hätten nur eingeschränkte Befugnisse.
Putzke entgegnete darauf in seinem LinkedIn-Post, eine Beschuldigtenstellung sei offenkundig nicht notwendig, schließlich dürfe er nach § 138 Abs. 3 StPO auch andere Verfahrensbeteiligte wie Zeuginnen und Zeugen oder Geschädigte im Strafprozess vertreten. Die Frage, ob auch die vorbeugende Beratung (also vor einem laufenden Strafverfahren) von seiner Befugnis umfasst ist, beantwortet das indes nicht. Denn auch die Vertretung anderer Beteiligter dürfte ein Straf-, zumindest ein Ermittlungsverfahren voraussetzen.
Allerdings geht jedenfalls der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass Rechtsgelehrte auch dann Mandantinnen und Mandanten beraten dürfen, wenn der Strafprozess noch nicht begonnen hat. Im Regierungsentwurf zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts aus 2006 heißt es auf Seite 53: "So kann etwa ein Hochschullehrer, der nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- oder Strafprozessordnung gesetzlich befugt ist, als Verfahrensbevollmächtigter oder Verteidiger aufzutreten, aufgrund dieser ihm gesetzlich zugewiesenen Befugnis auch außergerichtlich alle Rechtsdienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung stehen oder ihrer Vorbereitung dienen." Er sei damit, "weil dies zu seinem gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsbild gehört, auch zur vorgerichtlichen Beratung und Vertretung befugt".
Vom Jäger zum Gejagten?
Erst vor wenigen Wochen war es Holm Putzke gewesen, der seinerseits in aller Öffentlichkeit einem anderen Strafverteidiger vorgeworfen hatte, zu Unrecht einen Professorentitel zu führen. In der Bild-Zeitung erklärte er es für "eindeutig unzulässig", dass der Strafverteidiger Ingo Bott, der gegenwärtig die angeklagte Steakhaus-Erbin Christina Block vor dem LG Hamburg vertritt, sich auf seiner Webseite als "Prof. Dr. Dr." bezeichnet habe.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte gegen Bott ein Ermittlungsverfahren wegen Titelmissbrauchs (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) eröffnet, weil er sich auf seiner Website als "Prof. Dr. Dr." bezeichnet habe, ihm der Professoren- und einer seiner Doktortitel aber "nur" ehrenhalber von zwei Universitäten in Peru verliehen worden seien. Putzke äußerte sich - neben der Bild-Zeitung - auch bei LinkedIn mehrfach öffentlich dazu.
Rechtsanwalt Ingo Bott, der seinerseits auf LinkedIn angab, die Strafanzeige gegen ihn sei eine "denklogische Fortsetzung des Facebook- und LinkedIn-Vorgehens eines Passauer Professors", führt seitdem keinen Professorentitel. Ob Professor Holm Putzke bald in seinem Google-Unternehmensprofil keine "Anwaltskanzlei" mehr betreiben darf, bleibt abzuwarten.


