Ein Unternehmen aus Zypern betreibt mehrere Internetseiten mit pornografischen Inhalten. Die Landesmedienanstalt stellte im Jahr 2020 fest, dass zwei Interseiten aus dem Angebot des Unternehmens gegen die Jugendschutzvorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstießen. Die Internetseiten dürften in der Zukunft in dieser Form nicht mehr betrieben werden. Das Unternehmen müsse entweder die pornografischen Inhalte aus ihrem Angebot entfernen oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichten, durch die nur Erwachsene Zugang erhielten.
Gegen diesen Bescheid ging das Unternehmen erfolglos im Wege des Eilrechtsschutzes vor; das VG Düsseldorf sowie das OVG Münster bestätigten die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids. Die in der Hauptsache erhobene Klage ist noch beim OVG anhängig. Trotz der vollziehbaren Grundverführung und fehlendem Erfolg vor Gericht erfüllte das Unternehmen die Forderungen der Landesmedienanstalt nicht. Auch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zeigte keine Wirkung.
Daraufhin erließen 2024 mehrere Medienanstalten Sperrverfügungen gegen deutsche Netzanbieter, die die Internetseiten des zypriotischen Unternehmens hosten. Darunter befand sich auch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz. Gegen die Sperrverfügung der rheinland-pfälzischen Medienanstalt erhoben der Netzanbieter und das Unternehmen Klage vor dem zuständigen VG. Zusätzlich stellte das Unternehmen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Dieser Antrag blieb wieder erfolglos. Auch eine Beschwerde gegen diese Entscheidung vor dem OVG Rheinland-Pfalz zeigte keine Wirkung. Dem Unternehmen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis (Beschlüsse vom 30. Juli 2025, 2 B 10575/25.OVG und 2 B 10576/25.OVG).
OVG: Kein Rechtsschutzbedürfnis
Es sei nicht schutzwürdig, dass das Unternehmen, indem es die sofortige Vollziehbarkeit der Sperrverfügung aussetzen lassen wolle, weiterhin versuche, die Auflagen der Grundverfügung aus Nordrhein-Westfalen zu umgehen, so die Koblenzer Richterinnen und Richter. Das Unternehmen habe klargestellt, dass es nicht plane, sich in der Zukunft an die Grundverfügung zu halten.
Sich auf ein vermeintlich höherwertiges Ziel der "Herbeiführung materieller Gerechtigkeit" zu berufen, das es erlaube, sich über die "bestehende formelle Lage" hinwegzusetzen, zeuge von einem nicht mit dem Verwaltungsprozessrecht in Einklang zu bringendes Verständnis von der Bildungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.
Optionen zur Aufhebung der Sperrverfügung
Auch wenn es darauf schon nicht mehr ankomme, stellte das OVG klar, dass dem Unternehmen auch deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil ihre rechtliche Position sich durch die Anerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht verbessern würde. Die Grundverfügung und die Sperrverfügung seien in den Auswirkungen für das Unternehmen identisch. In der Grundverfügung werde dem Unternehmen lediglich der Betrieb der Seite "in dieser Form" untersagt und es werde dem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten. Das Unternehmen habe aber bereits die Einrichtung einer solchen geschlossenen Benutzergruppe ausgeschlossen. Es handele sich somit ohnehin nur um eine theoretische Möglichkeit, die sich allerdings nicht auf das Bestehen der Rechtsschutzbedürfnisses auswirke.
Es sei dem Unternehmen außerdem möglich, die Sperrverfügung schnell außer Kraft zu setzen: dafür müsse sie nur die Grundverfügung befolgen. Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz habe mehrmals erklärt, dass die Sperrverfügung irrelevant würde, wenn das Unternehmen sich an die Vorgaben der Grundverfügung halte.