Das OVG Münster hat die Beschwerde eines 25-jährigen Polizeianwärters zurückgewiesen, der zuvor schon erfolglos beim VG Gelsenkirchen gegen seine Entlassung geklagt hatte (Beschluss vom 21.05.2025 - 6 B 1231/24). Der Beamte auf Probe war auf einer Polizeiwache in Bottrop eingesetzt. Im Rahmen eines Verfahrens gegen einen anderen Beamten war den Ermittlerinnen und Ermittlern aufgefallen, dass der junge Mann Mitglied in WhatsApp-Chatgruppen war, in denen zahlreiche rechtsextremistische, rassistische oder menschenverachtende Inhalte verbreitet wurden.
Der 25-Jährige hatte selbst drei Bilddateien und eine Videodatei mit entsprechenden Inhalten eingestellt. Auch tierpornografisches Material war unter den Posts des Mannes. Das kostete ihn seinen Job. Neben seinen eigenen Posts habe er auch derartige Inhalte anderer Mitglieder passiv hingenommen, hieß es in der Entlassungsverfügung. Zusätzlich bestehe ein strafrechtlicher Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Sein Eilantrag gegen die Entlassung beim VG Gelsenkirchen war erfolglos.
OVG: Kein "geschmackloser Witz"
Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Es sah die charakterliche Eignung für den Polizeidienst nicht gegeben. Auch fachlich gute Leistungen änderten daran nichts. Die geteilten Inhalte seien keineswegs nur – wie von dem 25-Jährigen vorgetragen – "geschmacklose Witze", sondern griffen in Teilen die Menschenwürde an und verharmlosten die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, so das OVG. Selbst wenn der Beamte keine extremistische Gesinnung aufweise, fehle es ihm an emotionaler Festigkeit und Selbstkontrolle – Eigenschaften, die im Polizeidienst unerlässlich seien. Die Entlassung sei im öffentlichen Interesse und sofort vollziehbar. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Erst kürzlich hatte auch das Niedersächsische OVG Disziplinarmaßnahmen gegen zwei Beamte aus Osnabrück wegen ähnlicher Vorwürfe gebilligt. Trotz rassistischer und verfassungsfeindlicher Inhalte in polizeilichen Chatgruppen blieb ihnen der Rauswurf jedoch erspart – sie wurden stattdessen jeweils um eine bzw. zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft (Urteile vom 24.04.2025 - 3 LD 14/23 und 3 LD 12/23).