Nach rassistischen Polizeichats: Beamte nicht entlassen, aber zurückgestuft

Zwei Polizeibeamte aus Niedersachsen wurden wegen rassistischer und verfassungsfeindlicher Inhalte in Chatgruppen disziplinarisch bestraft – doch nicht hart genug, fand das OVG und stufte sie zurück. Der Rauswurf blieb ihnen aber erspart.

Das Niedersächsische OVG hat zwei Polizisten aus Osnabrück im Berufungsverfahren härter bestraft als zunächst das VG. Beide Beamte hatten über Jahre hinweg Inhalte in WhatsApp-Chats verbreitet, die rassistisch waren und das nationalsozialistische Regime verharmlosten. Der 3. Senat sah durch ihr gesamtes Verhalten einen Verstoß gegen ihre Pflicht für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten.

Die Polizisten sollen unter anderem in Einzel- und Gruppenchats Bild-, Text- und Videodateien verbreitet zu haben, die Flüchtlinge und Menschen mit Migrationshintergrund herabwürdigten und das NS-Unrechtsregime verharmlosten. Ein heute 49-jähriger Kriminalhauptkommissar hatte solche Inhalte über Jahre hinweg versendet und empfangen. Der zweite Beamte, ein 61-jähriger Polizeihauptkommissar, verbreitete eine Vielzahl solcher Dateien innerhalb polizeilicher Chats. Das OVG bewertete die fortgesetzte Weitergabe solcher Inhalte – auch außerhalb des Dienstes – als besonders schwerwiegende Verletzung der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten, unabhängig davon, ob die Chats als privat einzustufen seien (Urteile vom 24.04.2025 - 3 LD 14/23 und 3 LD 12/23).

OVG: Keine verfassungsfeindliche Gesinnung

Das Urteil des LG hatte die Polizeidirektion Osnabrück mit dem Berufungsverfahren angegriffen. Sie wollte die Entfernung beider Beamter aus dem Dienst erreichen. Doch sie war nur zum Teil erfolgreich. Zwar verschärfte das OVG die Sanktionen, die das VG verhängt hatte. Im Dienst dürfen die beiden dennoch bleiben.

Trotz der Schwere des Verstoßes sah der Senat aufgrund des sonstigen Verhaltens der beiden Beamten und des von ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen gewonnenen Eindrucks keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Gesinnung der Beamten. Es bestehe ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dass die Beamten in Zukunft ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werde, so die Richterinnen und Richter. In beiden Fällen kam es daher nicht zur disziplinarische Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Stattdessen wurden die Beamten um jeweils eine bzw. zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft. Der 49-Jährige verliert damit zwei Stufen und wird künftig nach A 9 besoldet. Sein Kollege wurde um eine Stufe auf A 10 zurückgestuft. Die Urteile sind rechtskräftig.

OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2025 - 3 LD 14/23

Redaktion beck-aktuell, cil, 25. April 2025.

Mehr zum Thema