Die Begründung des 5. Senats geht allerdings in eine andere Richtung als noch die des VG Köln in der Vorinstanz (Urteil vom 10.03.2026 – 5 A 1882/22). Damals ging es um die Frage, ob die AfD schon mehr als eine Legislaturperiode im Bundestag vertreten ist. Das galt laut den Regeln als Vorgabe, um Zuschüsse für gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit zu bekommen. So wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur Stiftungen gefördert werden, die für eine dauerhafte und etablierte politische Strömung stehen.
Das BVerfG hatte 2023 entschieden, dass die bis dahin gültige Regelung, die parteinahen Stiftungen allein auf Basis des Haushaltsgesetzes und einer daraus abgeleiteten Verwaltungspraxis zu regeln, verfassungswidrig war. Karlsruhe hatte den Gesetzgeber aufgefordert, ein eigenes Gesetz zu schaffen. Das geschah, es ist seit Ende 2023 in Kraft.
Keine Förderung auf Basis rechtswidriger Regelung
Das OVG verweist in seiner Urteilsbegründung nun auf die Entscheidung des BVerfG. Das hatte betont, dass die Verwaltungspraxis im Haushaltsjahr 2019 rechtswidrig war. "Dieselben Erwägungen sind auf das hier maßgebliche Haushaltsjahr 2021 zu übertragen. Die danach rechtswidrige Förderpraxis kann keine Grundlage für eine Förderung damals nicht berücksichtigter Stiftungen bieten", argumentierte der Vorsitzende Richter und Präsident des OVG, Carsten Günther.
Und es sei unerheblich, dass die anderen politischen Stiftungen auf der Grundlage der damals rechtswidrigen Verwaltungspraxis Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt erhalten hatten. Daraus könne die Desiderius-Erasmus-Stiftung kein Recht ableiten, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden.
Die Stiftung wurde in Münster durch den Staatsrechtler Ulrich Vosgerau vertreten. Die Gerichte in NRW sind zuständig, weil das Bundesverwaltungsamt seinen Sitz in Köln hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OVG ließ keine Revision zum BVerwG nach Leipzig zu. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich.


