In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Münster entschieden, dass die Stadt Münster dem Kind trotz fehlender Kapazitäten ab 01.08.2023 einen Kita- oder Tagespflegeplatz zur Verfügung stellen muss. Laut OVG hat die Stadt ihre Pflicht mit dem angebotenen Betreuungsplatz erfüllt.
Die Eltern des Kindes hatten dagegen einen Betreuungsplatz für ihr Kind gefordert, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr als 15 Minuten von der Familienwohnung aus erreichbar ist.
Das OVG betont, dass grundsätzlich alle Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen zu berücksichtigen seien, die dem Kind und seinen Eltern zur Verfügung stehen. Der Vortrag, ein Transport mittels Pkw scheide aus, weil sich das Kind "nur widerwillig anschnallen" lasse "und andernfalls erhebliche Schreianfälle" bekomme, mache den angebotenen Betreuungsplatzes nicht unzumutbar. Das Kind werde seinen Widerwillen bei entsprechender Gewöhnung ablegen, meint das Gericht. Dies entspreche der "Lebenswahrscheinlichkeit".
Stadt kann "Überbelegungsplatz" in privater Kita nicht verschaffen
Die Stadt sei auch nicht verpflichtet, dem Kind einen Betreuungsplatz in einer deutlich näher gelegenen Einrichtung eines freien Trägers oder in anderen Wunscheinrichtungen zu verschaffen.
Soweit die Eltern geltend machten, das Kind könne nach seinem Wunsch- und Wahlrecht einen verfügbaren "Optionsplatz" in der Kindertageseinrichtung eines freien Trägers beanspruchen, sei nach der zwischen der Stadt und dem Träger geschlossenen Rahmenvereinbarung davon auszugehen, dass es sich bei jenem freien Platz um einen "Überbelegungsplatz" handelt. Dessen Vergabe obliege nicht der Stadt, sondern dem Träger selbst, so das OVG, das damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die Eltern hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass in den weiteren benannten Einrichtungen ein Platz frei wäre, auf den die Stadt zugreifen könnte.