Kein Anspruch auf weitere Auskunftserteilung
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte den Klägern - einer Bundestagsabgeordneten sowie einem vormaligen, langjährigen Abgeordneten der Partei - auf ihre Anträge Auskunft über die über sie gespeicherten Daten erteilt, soweit diese über das nachrichtendienstliche Informationssystem zu ermitteln waren. Die Klagen gegen die Ablehnung der von den Klägern beantragten weiteren Auskunftserteilung wies das VG Köln ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, die der Klägerin hatte nur zum Teil Erfolg. Nach Ansicht des OVG steht den Klägern kein Anspruch nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz auf weitere Auskunftserteilung über streitgegenständliche Daten zu. Die nach diesem Gesetz zu beanspruchenden Auskünfte seien bereits erteilt worden.
Unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand
Auch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung könnten die Kläger keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Insoweit habe das Bundesamt für Verfassungsschutz die Auskunftserteilung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Dabei habe es sich jeweils im Einzelfall rechtsfehlerfrei auf einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand berufen dürfen. Die Klägerin habe aber einen Anspruch darauf, dass das Amt über ihren noch nicht beschiedenen Antrag entscheidet, ob und welche ihrer beim Bundesamt gespeicherten Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden sind. Die Revision wurde nicht zugelassen.