Verfassungsschutz durfte gegen Mitglieder der "Basisdemokratischen Linken" vorgehen

Das Verwaltungsgericht Hannover hat zwei Klagen mit verfassungsschutzrechtlichem Bezug abgewiesen. Die Klägerin hat auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erhebung und Speicherung ihrer Daten sowie der Inanspruchnahme einer Vertrauensperson zur Beobachtung der vermeintlich linksextremen Gruppe "Basisdemokratische Linke" geklagt, welcher auch die Klägerin angehört. Nach Ansicht des Gerichts sind die ergriffenen nachrichtendienstlichen Mittel jedoch rechtmäßig gewesen.

Verfassungsschutz rechnet Klägerin dem linksextremistischen Spektrum zu

Die Klägerin wird vom dem beklagten Niedersächsischen Verfassungsschutz dem linksextremistischen Spektrum in Niedersachsen zugerechnet. Der Beklagte hat vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit personenbezogene Daten der Klägerin erhoben und gespeichert. Im ersten Verfahren begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sowohl die Erhebung als auch die Speicherung ihrer Daten rechtswidrig gewesen sind. Im Laufe dieses Verfahrens wurde bekannt, dass der Beklagte zur Beobachtung der Göttinger Gruppierung "Basisdemokratische Linke" eine Vertrauensperson in Anspruch genommen hatte. Die Klägerin hat daraufhin eine zweite Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben, in dem sie im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson rechtswidrig gewesen ist.

VG: Bekenntnis zur antiimperialistisch ausgerichteten "Interventionistischen Linken" rechtfertigt Maßnahmen

Die Kammer hat die Rechtswidrigkeit der verfassungsschutzrechtlichen Maßnahmen nicht feststellen können. Die Klägerin habe eingeräumt, Mitglied bei der "Basisdemokratischen Linken" gewesen zu sein. Diese sei ein zulässiges Beobachtungsobjekt nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz. Es lägen hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Göttinger Gruppe "Basisdemokratische Linke" eine Untergruppe der antiimperialistisch ausgerichteten "Interventionistischen Linken" sei. Dies sei unter anderem daran erkennbar, dass sie sich auf ihrer Homepage öffentlich zur "Interventionistischen Linken" bekannt habe. Letztere Gruppierung sei nach den vorliegenden Erkenntnissen den autonomen und sonstigen gewaltbereiten Linksextremisten zuzuordnen. Der Beklagte habe deswegen zur Beobachtung der "Basisdemokratischen Linken" nachrichtendienstliche Mittel einsetzen dürfen. 

Auch Voraussetzungen für Einsatz einer Vertrauensperson lagen vor

Zu diesen Mitteln gehöre sowohl die Erhebung und Speicherung von Daten zu Personen, die so wie die Klägerin für das Beobachtungsobjekt tätig gewesen seien, als auch die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson. Für die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson sehe das Gesetz zwar weitere strenge Voraussetzungen vor – diese hätten aber ebenfalls vorgelegen. Insbesondere sei das erforderliche Verfahren zur Bestimmung der Gruppierung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung eingehalten worden. Aufgrund der in der Vergangenheit dokumentierten gewalttätigen Ereignisse unter Beteiligung niedersächsischer Autonomer sei auch materiell-rechtlich die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung nicht zu beanstanden gewesen.

VG Hannover, Urteil vom 18.06.2021 - 10 A 1676/18

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2021.