AfD gegen Verfassungsschutz: Keine Befangenheit im Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz ist der Vorsitzende Richter nicht wegen Befangenheit ausgeschlossen. Das OVG Münster hat heute einen entsprechenden Antrag der Partei abgelehnt.

Das OVG wird am 27. und 28. Februar in einer Berufungsverhandlung zu klären versuchen, ob Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aus der Vorinstanz Bestand haben. Gegenstand ist die Einstufung des sogenannten AfD-Flügels als Verdachtsfall und als gesichert extremistische Bestrebung sowie die Einstufung der Jungen Alternative und der AfD als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Sitz in Köln.

Die AfD hatte geltend gemacht, der Vorsitzende Richter sei insbesondere deshalb voreingenommen, weil er es abgelehnt habe, den für Ende Februar 2024 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben. Dies sei aus Sicht der AfD erforderlich, weil noch Unterlagen mehrerer Landesverfassungsschutzbehörden angefordert werden müssten, was der Richter jedoch abgelehnt habe. Auch aus seiner sonstigen bisherigen Verfahrensführung und seiner nunmehr abgegebenen dienstlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen folgt nach Auffassung der AfD seine fehlende Neutralität.

Das OVG hat den Befangenheitsantrag nunmehr abgelehnt (Beschluss vom 16.01.2024 - 5 A 1216/22, 5 A 1217/2, 5 A 1218/22). Der Senatsvorsitzende habe weder durch seine bisherigen verfahrensleitenden Maßnahmen noch durch sein sonstiges richterliches Verhalten den Eindruck der Voreingenommenheit oder mangelnden Neutralität erweckt. Die Behandlung der Berufungsverfahren sei sachgemäß und lasse keinen Schluss auf unsachliche Erwägungen oder Motive des Richters zu.

OVG Münster, Beschluss vom 16.01.2024 - 5 A 1216/22

Redaktion beck-aktuell, ak, 16. Januar 2024.