Verfassungsschutz darf AfD als Verdachtsfall einstufen
Lorem Ipsum
© Federico Gambarini / dpa

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD als Verdachtsfall einstufen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Dienstagabend nach knapp zehnstündiger mündlicher Verhandlung entschieden und eine Klage der AfD damit abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es gebe ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, führte das Gericht zur Begründung aus. 

Nicht zu beanstandende Gesamtbetrachtung des Verfassungsschutzes

Richter Michael Huschens machte schon vor seinem Urteil deutlich, dass der Verfassungsschutz ein "Frühwarnsystem" sei. "Wenn man ein Erdreich hat, das nach Öl riecht, kann man Probebohrungen vornehmen", sagte er. Eine wehrhafte Demokratie dürfe nicht warten, bis "das Kind in den Brunnen" gefallen sei. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter aus, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. Dem habe die AfD lediglich pauschales Bestreiten entgegengesetzt. Die Einschätzung des BfV beruhe auf einer nicht zu beanstandenden Gesamtbetrachtung. In diese seien zum einen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem so genannten Flügel einbezogen worden. Dieser sei zwar formal aufgelöst worden. Seine Protagonisten übten aber teils weiter maßgeblichen Einfluss innerhalb der Partei aus. Zum zweiten seien Aktivitäten in der Jugendorganisation Junge Alternative (JA) in die Bewertung eingeflossen. 

Ethnisch verstandener Volksbegriff als zentrales Politikziel

Sowohl im Flügel als auch in der JA sei ein ethnisch verstandener Volksbegriff ein zentrales Politikziel. Danach müsse das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten und sollten "Fremde" möglichst ausgeschlossen werden. Dies weiche vom Volksbegriff des Grundgesetzes ab. Es gebe Verlautbarungen, in denen "Umvolkungs-" und "Volkstod"-Vorwürfe erhoben würden. Ferner sei eine ausländerfeindliche Agitation zu erkennen ("Messer-Migranten"). Drittens rechtfertige auch eine Betrachtung der Partei im Übrigen ihre Einstufung als Verdachtsfall. Diese befinde sich in einem Richtungsstreit, bei dem sich die verfassungsfeindlichen Bestrebungen durchsetzen könnten. Nicht erforderlich sei für eine Einstufung als Verdachtsfall, dass eine Partei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht werde. Das Bundesamt dürfe die Einstufung als Verdachtsfall auch öffentlich mitteilen, um eine politische Auseinandersetzung zu ermöglichen.

Auch JA darf als Verdachtsfall eingestuft werden

Eine weitere Klage gegen die Einstufung der JA als Verdachtsfall blieb ebenfalls ohne Erfolg. Diese Einstufung ist nach dem Urteil des Gerichts nicht zu beanstanden. Es bestünden ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der JA. Zur weiteren Begründung nahm der Vorsitzende der Kammer in seiner mündlichen Urteilsbegründung Bezug auf seine auf die JA bezogenen Ausführungen im ersten Verfahren, insbesondere zum sogenannten Deutschlandplan.

Flügel darf nach Auflösung nicht als "gesichert extremistische Bestrebung" eingestuft werden

Eine dritte Klage, die sich gegen die in der Vergangenheit erfolgte Einstufung des sogenannten "Flügels" als Verdachtsfall sowie die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Hochstufung zu einer "gesichert extremistischen Bestrebung" richtete, war teilweise erfolgreich. Das Gericht hat mit seinem Urteil in diesem Verfahren entschieden, dass das BfV den Flügel als Verdachtsfall einstufen durfte. Die über die Einstufung als Verdachtsfall hinaus gehende Einstufung als "gesichert extremistische Bestrebung" sei heute – nach der formalen Auflösung des Flügels – unzulässig. Eine solche Einstufung erfordere wegen ihrer Intensität Gewissheit über die Existenz des Beobachtungsobjekts, hier des Flügels. Daran fehle es auf der Grundlage der vom BfV vorgelegten Erkenntnisquellen jedoch. Das BfV wolle insoweit nach seinem Vorbringen durch die Beobachtung gerade klären, inwiefern der Flügel weiter fortbestehe und Einfluss habe. Das Gericht untersagte dem BfV auch, weiterhin öffentlich mitzuteilen, der Flügel sei als "gesichert extremistische Bestrebung" eingestuft worden.

AfD mit Erfolg in Klage um Mitgliederzahl des "Flügels"

Erfolg hatte die AfD mit ihrer Klage, die sich dagegen wandte, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich mitgeteilt hatte, der Flügel habe 7000 Mitglieder. Dafür gebe es nicht die erforderlichen Anhaltspunkte, erklärte das Gericht. Gegen die insgesamt vier ergangenen Entscheidungen kann Berufung eingelegt werden. Darüber müsste dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.

Chrupalla überrascht, Verfassungsschutz zufrieden

AfD-Chef Tino Chrupalla hat sich von den Urteilen überrascht gezeigt. "Uns hat das Urteil des Gerichts überrascht. Wir teilen die Auffassung des Gerichts nicht. Wir werden jetzt die schriftliche Urteilsbegründung abwarten", sagte er am Dienstagabend in Köln. Natürlich sei er auch enttäuscht. "Ist ja ganz klar." Er kündigte an, man werde nun prüfen, inwieweit man gegen das Urteil vorgehen werde. Zudem sagte er: "Wir werden jetzt in interne Revision auch bei uns gehen." Der Verfassungsschutz wertete die Entscheidung dagegen als Erfolg. "Ich begrüße, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz in seiner Bewertung der AfD vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt worden ist", sagte der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Thomas Haldenwang, am Dienstagabend. "Das ist ein guter Tag für die Demokratie", fügte er hinzu. Eine detaillierte Stellungnahme werde seine Behörde abgeben sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliege und vom Bundesamt ausgewertet worden sei. Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst habe sich den Zielen der Verfassung verpflichtet, sagte Haldenwang dann am Mittwoch im ZDF-"Morgenmagazin". "Insofern ist eine Mitgliedschaft, eine Anhängerschaft bei der AfD durchaus kritisch zu sehen." Er könne sich vorstellen, dass es Einzelfallprüfungen zur Frage geben werde, ob diese Beschäftigten im öffentlichen Dienst bleiben könnten.

Schlagabtausch vor Gericht

Zuvor war es vor Gericht zu einem juristischen Schlagabtausch zwischen dem Verfassungsschutz und der AfD gekommen. Wegen des großen öffentlichen Interesses hatte das Gericht in Anbetracht der Corona-Pandemie den sogenannten Kristallsaal der Kölner Messe angemietet. Der Verfassungsschutz argumentierte unter anderem mit Äußerungen des früheren AfD-Parteichefs Jörg Meuthen. Meuthens Parteiaustritt zeige, dass sich der sogenannte Flügel innerhalb der Partei mehr und mehr durchsetze. Der Anwalt des Verfassungsschutzes, Wolfgang Roth, beschrieb ausführlich den großen Einfluss, den der Flügel - obschon offiziell aufgelöst - weiter ausübe. Mehrere Landesverbände in Ostdeutschland seien ganz klar flügelorientiert. Man könne die Strömung rund um den Flügel auch nicht auf den Thüringer AfD-Landeschef Björn Höcke und dessen unmittelbaren Anhang reduzieren. "Die Flügel-Anhänger waren ja allesamt AfD-Mitglieder", sagte Roth. Und sie befänden sich ganz überwiegend weiterhin in der Partei. Mit der Auflösung des Flügels seien diese Personen nicht aus der Partei ausgeschlossen. Man finde sie vielmehr in herausgehobenen Funktionen.

AfD lädt den Verfassungsschutz ein

AfD-Anwalt Christian Conrad beharrte dagegen darauf: "Der Flügel spielt heute überhaupt keine Rolle in der AfD." Der thüringische AfD-Chef und Flügel-Begründer Björn Höcke bekomme zwar jede Menge mediale Aufmerksamkeit, er führe aber nur einen einzigen Landesverband, ergänzte Chrupalla. Die Führung der Gesamtpartei habe Höcke nie angestrebt - er wisse auch, dass er dafür keine Mehrheit hinter sich hätte. In demonstrativ aufgeräumter Stimmung lud Chrupalla den Verfassungsschutz gar ausdrücklich ein, an Veranstaltungen und Parteitreffen teilzunehmen, um sich selbst davon zu überzeugen, dass die AfD nicht extremistisch sei.

VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2022 (ergänzt durch Material der dpa).