"Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt": Stadtbücherei muss Hinweis doch entfernen

Die Atombombenexplosionen in Hiroshima und Nagasaki sowie die Mondlandung gab es nicht. Sagt zumindest der Autor eines Buches, was eine Stadtbücherei dazu brachte, das bei ihr stehende Exemplar mit einem Warnhinweis zu versehen. Den muss sie nun wieder entfernen.

"Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt." war in dem Buch zu lesen, das man in der Stadtbücherei der Stadt Münster ausleihen kann. Dem Autor missfiel dieser Einordnungshinweis. Er verlangte von der Bücherei, den Hinweis zu entfernen und ihn künftig zu unterlassen.

Weil das nichts brachte, ging er vor Gericht. Seinen Eilantrag lehnte das VG Münster jedoch ab (Beschluss vom 11.04.2024 – 1 L 59/25). Er sei nicht in Grundrechten verletzt, so das VG in seiner Begründung.

Gegen diesen Beschluss legte der Mann nun erfolgreich Beschwerde vor dem OVG Münster ein (Beschluss vom 07.07.2025 – 5 B 451/25). Er sei sehr wohl in seinen Grundrechten verletzt, nämlich in seiner Meinungsfreiheit und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so das Gericht. Der Hinweis stelle im Buch enthaltene Meinungen negativ dar und könne potentielle Leserinnen und Leser davon abhalten, das Buch zu lesen. Diese Grundrechtseingriffe seien nicht gerechtfertigt, weil sie nicht von der Aufgabenzuweisung im Kulturgesetzbuch NRW gedeckt seien.

Zwar stehe es der Bücherei frei, ein bestimmtes Buch nicht anzuschaffen. Wenn sie sich aber anders entscheide, müsse sie das Buch unkommentiert zur Leihe anbieten. Denn aus den den öffentlichen Bibliotheken vom Gesetzgeber zugewiesenen Kultur- und Bildungsaufgaben ergebe sich keine Befugnis zur negativen Bewertung in Form eines Einordnungshinweises.

Die Aufgabe von Stadtbibliotheken liege vielmehr darin, "mündigen Staatsbürgern" eine selbstbestimmte und ungehinderte Information zu ermöglichen, sich eine eigene Meinung zu bilden und dabei nicht "gelenkt" zu werden, so das OVG.

OVG Münster, Beschluss vom 07.07.2025 - 5 B 451/25

Redaktion beck-aktuell, js, 8. Juli 2025.

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