"Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt": Autor muss Warnhinweis einer Bücherei dulden

Eine Stadtbücherei versah das Buch eines Autors mit einem Einordnungshinweis. Dies verletze ihn nicht in seinen Grundrechten, entschied das VG Münster. Eine Bücherei dürfe inhaltlich zu den Werken Stellung nehmen, die sie verleiht - in Form von Empfehlungen, aber auch von Kritik.

Die Stadtbücherei der Stadt Münster entschied sich, ein Werk eines Autors mit einem Einordnungshinweis zu versehen: "Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt." war in dem Buch zu lesen. Dem Autor missfiel das, er verlangte von der Bücherei, den Hinweis zu entfernen und ihn künftig zu unterlassen. Seinen Eilantrag lehnte das VG Münster jedoch ab (Beschluss vom 11.04.2024 – 1 L 59/25).

Der Einordnungshinweis sei unter anderem vom Bildungsauftrag der Bibliotheken gedeckt, so das VG. Die Stadtbücherei dürfe zu den Werken, die sie bereitstellt, auch inhaltlich Stellung nehmen. Dabei dürfe sie positiv Leseempfehlungen aussprechen, aber auch kritische Hinweise platzieren. Eine alleinige passive Ausleihe sei mit dem Bildungsauftrag von Bibliotheken nicht vereinbar.

Keine Grundrechtsverletzung

Auch sei eine besondere gesetzliche Grundlage für den Hinweis nicht erforderlich, so das Gericht weiter. Der Hinweis beeinträchtige den Autor nur mittelbar-faktisch und sei deshalb schon weder in Intensität noch Wirkung mit einem zielgerichteten Grundrechtseingriff vergleichbar.

Außerdem unterliege die Stadtbücherei gegenüber dem Autor keiner Neutralitätspflicht. Sie habe sich lediglich an das Sachlichkeitsgebot zu halten und habe dies vorliegend auch getan. Der Einordnungshinweis stelle ein Werturteil dar, welches "auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhe". Schon weil der Autor gesicherte historische Ereignisse in seinem Buch leugne, sei der Hinweis gerechtfertigt. Der Autor negiere in dem Werk unter anderem die Atombombenexplosionen in Hiroshima und Nagasaki sowie die bemannten Mondlandungen. Aus der Leugnung von historischen Fakten ergebe sich der umstrittene Inhalt, auf den hingewiesen werden dürfe.

Schließlich sei die Markierung auch nicht willkürlich, obwohl nur ein weiteres Buch in der Bücherei mit einem entsprechenden Hinweis versehen wurde. Es sei gerechtfertigt, dass die Bücherei die Werke nur anlassbezogen prüfe, also wenn sich Leserinnen und Leser, wie im vorliegenden Fall, über den Inhalt beschwert haben.

VG Münster, Beschluss vom 11.04.2025 - 1 L 59/25

Redaktion beck-aktuell, js, 15. April 2025.

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