Zuvor hatte das OVG den geplanten Nachtflugverkehr in Dortmund bereits zwei Mal gestoppt. Bereits im Mai 2014 hatte die Bezirksregierung erstmalig planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr und planmäßige Starts bis 22.30 Uhr genehmigt. Das OVG sah Abwägungsmängel und erklärte die Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Die zur Behebung der Abwägungsmängel erlassene Änderungsgenehmigung vom August 2018, mit der planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr und verspätete Starts bis 22.30 Uhr zugelassen wurden, hatte das OVG aufgrund neuerlicher Abwägungsmängel im Januar 2022 ebenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung seien unzureichend festgestellt und berücksichtigt worden, so die Begründung.
Im Juni 2023 erließ die Bezirksregierung daraufhin erneut – auf Antrag des Flughafenbetreibers – eine Genehmigung. Darin hielt sie an der Zulassung nächtlichen Flugverkehrs am Verkehrsflughafen im Umfang der beanstandeten Genehmigung von 2018 fest. Die Anwohner klagten erneut.
Dieses Mal allerdings ohne Erfolg: Die Änderungsgenehmigung vom 9. Juni 2023 sei rechtmäßig, befand das OVG (Urteil vom 23.08.2024 – 20 D 135/23.AK). Es sei allein noch um die Frage gegangen, ob die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle, das heißt die Schwelle der nächtlichen Fluglärmbetroffenheiten, unterhalb derer diese für die Abwägung nicht relevant sind, rechtsfehlerfrei bestimmt ist. Die insoweit im Jahr 2022 noch beanstandeten Abwägungsmängel seien durch die Änderungsgenehmigung vom Juni 2023 behoben worden.
Erkenntnisse der Lärmmedizin stehen nicht entgegen
Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung, die das Gewicht der für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehrsinteressen mindern, seien nunmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, berücksichtigt und abgewogen worden. Die Festlegung der Geringfügigkeitsschwelle allein durch das Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) sei mit der Änderungsgenehmigung vom Juni 2023 hinreichend begründet worden und auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden.
Auf Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung kommt es laut OVG dafür nicht an. Zum einen sei nunmehr hinreichend dargetan, dass es für die Ermittlung der abwägungserheblichen Fluglärmbelange ausnahmsweise keiner zusätzlichen Betrachtung eines Maximalpegelkriteriums bedarf – insbesondere wegen der geringen Anzahl zugelassener nächtlicher Flugbewegungen. Zum anderen liege das herangezogene Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) hinreichend unterhalb der für den Verkehrsflughafen Dortmund einschlägigen gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle eines nächtlichen Dauerschallpegels von 55 dB(A).
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.