OVG Münster stoppt erneut Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund

Die Genehmigung der Bezirksregierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht auf Klagen von fünf Anwohnern aus Dortmund und Unna entschieden. Es lägen erneut Abwägungsfehler vor. Lärmschutzbelange der Bevölkerung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Bereits vorangegangene Genehmigung war rechtswidrig

Bereits mit Urteilen vom 03.12.2015 hatte der 20. Senat die ursprüngliche Fassung der Genehmigung vom 23.05.2014, mit der erstmalig planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr und planmäßige Starts bis 22.30 Uhr zugelassen worden waren, wegen Abwägungsmängeln für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Mit der Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018 sollten diese Abwägungsfehler behoben werden. Danach waren planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr und verspätete Starts bis 22.30 Uhr zugelassen.

OVG: Erneut Abwägungsfehler

Der 20. Senat hat jedoch erneut Abwägungsfehler festgestellt und diese Genehmigung ebenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Auch der Genehmigung in ihrer geänderten Fassung liege eine fehlerhafte Abwägung der widerstreitenden Interessen zugrunde. Zwar habe die Bezirksregierung in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein Bedarf für die Zulassung von Nachtflugverkehr besteht. Insbesondere unterliege die Luftverkehrsprognose, die zur Begründung künftigen Bedarfs an Nachtflugverkehr herangezogen worden sei, nach dem insoweit geltenden gerichtlichen Kontrollmaßstab keinen durchgreifenden Bedenken. Die prognostischen Einschätzungen des Beklagten erwiesen sich als hinreichend aussagekräftig, belastbar und tragfähig.

Lärmschutzbelange der Bevölkerung nicht ausreichend berücksichtigt

Jedoch seien die Lärmschutzbelange der Bevölkerung, die das Gewicht der für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehrsinteressen minderten, unzureichend festgestellt und berücksichtigt worden. Die Bezirksregierung habe Fluglärmbelastungen mit einem nächtlichen Dauerschallpegel von weniger als 45 dB(A) nicht in ihre Abwägung einbezogen. Die Festlegung dieser Geringfügigkeitsschwelle sei anhand der Einzelfallumstände vorzunehmen. Hier habe die Bezirksregierung diese Entscheidung nicht ausreichend begründet. Ebenso wenig seien die Lärmbetroffenheiten durch maximale Einzelpegel ermittelt und berücksichtigt worden. Tragfähige Feststellungen dazu, dass es der Betrachtung eines solchen Maximalpegelkriteriums ausnahmsweise nicht bedürfe, fehlten. Eine mögliche Relevanz dieses Kriteriums für die Bestimmung der Geringfügigkeitsschwelle sei schon deshalb nicht völlig von der Hand zu weisen, weil die Lärmbelastung der betroffenen Grundstücke gerade durch die Maximalpegel geprägt werde.

Genehmigung dennoch aufrechterhalten

Der Senat habe die Genehmigung allerdings nicht aufgehoben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Abwägungsmängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Die Klage der Stadt Unna hatte keinen Erfolg.

OVG Münster, Urteil vom 26.01.2022 - 20 D 71/18

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2022.