Einer für den 22.11.2025 in Düsseldorf mit etwa 50 Teilnehmern geplanten pro-palästinensischen Demonstration durfte nicht generell verboten werden, das Existenzrecht des Staates Israel in Abrede zu stellen. Das hat das OVG im Vorfeld der Veranstaltung entschieden (Beschluss vom 21.11.2025 – 15 B 1300/25). Das VG Düsseldorf hatte dies noch anderes gesehen.
Das Polizeipräsidium Düsseldorf hatte dem Veranstalter untersagt, das Existenzrecht des Staates Israel während der Versammlung in jedweder Form zu leugnen. Ferner hatte es verfügt, dass die im Versammlungsmotto genannten Parolen "From the river to the sea", "There is only one state – Palestine 48" und "Yalla, yalla, Intifada" nur einmal zu Beginn der Versammlung verlesen und anschließend nicht mehr verwendet werden dürfen.
Der Veranstalter begehrte Eilrechtsschutz – und bekam diesen in zweiter Instanz zumindest teilweise.
Kein Straftatbestand erfüllt
Das Bestreiten des Existenzrechts des Staates Israel habe das Polizeipräsidium nicht generell verbieten dürfen, meint das OVG. Ein solches Leugnen verwirkliche für sich genommen keinen Straftatbestand. Vielmehr unterfielen eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung Israels und die Forderung nach einer friedlich zu vollziehenden Veränderung bestehender Verhältnisse grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit. Die Polizei habe keine besonderen Umstände, die für eine mögliche Einordnung solcher Äußerungen etwa als Volksverhetzung hinzutreten müssten, aufgezeigt.
Für rechtswidrig hält das OVG auch das Verbot der Verwendung der Parole "There is only one state – Palestine 48". Sie lasse keinen konkreten Bezug zur Ideologie der in Deutschland verbotenen Terrororganisation HAMAS erkennen. Die Parole "Yalla, yalla, Intifada" habe dagegen verboten werden dürfen. Diese Äußerung könne vor dem Hintergrund des anhaltenden Gaza-Konflikts nicht als bloße Aufforderung zu friedlichem Protest verstanden werden. Sie stelle sich aus Sicht eines unbefangenen Beobachters als Sympathiebekundung für die durch radikale Palästinenser verübten Gewalttaten gegen israelische Zivilisten während der ersten und zweiten Intifada dar.
Ob die Verwendung der Parole "From the river to the sea" strafbar ist, weil es sich hierbei um ein Kennzeichen der verbotenen HAMAS handelt, ließ das OVG offen. Das könne es im Eilverfahren nicht abschließend klären. Hier überwog für das OVG allerdings das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Verbots dieser Parole. Auch ohne, dass sie fortgesetzt verwendet wird, könne das Anliegen der Versammlung ausreichend in der Öffentlichkeit kommuniziert werden. Demgegenüber sei eine einmal getätigte Äußerung irreversibel und könne durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen nicht wieder rückgängig gemacht werden.
Der Beschluss des OVG Münster ist unanfechtbar.


