Streit um den Schabowski-Zettel: Stiftung muss Verkäufer nennen

Der Zettel, der zumindest indirekt zum Fall der Berliner Mauer geführt hat, befindet sich im Haus der Geschichte. Die Stiftung muss nun offenlegen, von wem sie den Zettel erworben hat. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Chefreporter einer überregionalen Tageszeitung recherchiert zum Erwerb des Schabowski-Zettels. Bei dem sog. Schabowski-Zettel handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Politbüro-Mitglied Günter Schabowski am 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern und -Bürgerinnen ins westliche Ausland ablas. Seine Äußerung, die neue Regelung trete seiner Kenntnis nach "sofort, unverzüglich" in Kraft, führte wenige Stunden später zu einer ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer.

Diesen Zettel erwarb die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland für 25.000 Euro und nahm ihn 2015 in ihre Sammlung auf.

Eine Anfrage des Chefreporters, ihm die Namen der Erst- und Zweitverkäufer des Zettels zu nennen, lehnte die Stiftung ab. Der Auskunftserteilung stünde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweitverkäufers entgegen. Diesem habe die Stiftung mündlich zugesagt, seine Anonymität zu wahren. Könnte die Stiftung potentiellen Verkäufern keine Anonymität zusichern, wäre sie auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar konkurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht mehr erfüllen, begründete die Stiftung ihre Ablehnung.

Schon vor dem VG Köln hatte der Journalist mit einer Klage Erfolg. Auch die dagegen gerichtete Berufung der Stiftung ist nun vor dem OVG Nordrhein-Westfalen gescheitert (Urteil vom 16.12.2025 - 15 A 750/22).

Informationsinteresse überwiegt

Dem Chefreporter stünden auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruches der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Auskünfte über die Verkäufer zu, so die Münsteraner Richterinnen und Richter. Das Informationsinteresse überwiege die Vertraulichkeitsinteressen des Zweitverkäufers und der Stiftung. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten würden lediglich die Sozialsphäre des Zweitverkäufers betreffen, besondere, über den Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe konnte das Gericht nicht erkennen.

Auch sei die Weitergabe der Informationen an die Presse noch nicht mit einer Veröffentlichung gleichzusetzen. Ob die Informationen verwertet werden, falle allein in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans. Grundsätzlich sei darauf zu vertrauen, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst sei. Auch stünden der Auskunftserteilung keine vorrangig schutzwürdigen öffentlichen Interessen an der Nichtweitergabe der Informationen entgegen. Das OVG hat allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2025 - 15 A 750/22

Redaktion beck-aktuell, kw, 16. Dezember 2025.

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