Sexuelle Belästigung: Professor erhält weniger Geld, darf aber an der Uni bleiben

Ein Universitätsprofessor wird wegen Übergriffigkeiten und anzüglichen Äußerungen gegenüber Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen um zwei Besoldungsstufen zurückgestuft. Seinen Posten als Universitätsprofessor behält er aber, entschied das OVG Lüneburg.

Nach zahlreichen Vorwürfen gegen den auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis als Universitätsprofessor berufenen  Forstwissenschaftler an der Universität Göttingen wegen Übergriffigkeiten und sexistischen Äußerungen war die Uni disziplinarrechtlich eingeschritten und wollte ihn mit einer Disziplinarklage aus dem Beamtenverhältnis entfernen lassen.

Das VG Göttingen bejahte ein schweres Dienstvergehen. Es sah Belästigungen durch sexuell konnotierte Äußerungen und unerwünschte Berührungen als erwiesen an. In sechs Fällen stufte es das Verhalten des Professors als sexuelle Belästigung ein. Als Folge stufte das VG ihn um zwei Besoldungsstufen von W 3 auf W 1 zurück, was fünf Jahre weniger Geld bedeutet. Seinen Beamtenstatus behielt der Professor hingegen. Sowohl die Universität als auch der Professor legten Berufung ein.

Ohne Erfolg - das OVG Lüneburg hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Berufungen zurückgewiesen (Urteil vom 25.06.2025 - 3 LD 1/24). Der Senat sah es nach der Vernehmung von neun Zeugen und unter Berücksichtigung der bereits durch das VG erhobenen Beweise als erwiesen an, "dass der Professor mehrfach und über Jahre hinweg Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen grenzüberschreitend berührt und sich ihnen gegenüber anzüglich geäußert hatte". Mit seinem Verhalten habe er seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt.

Stellung zur Machtdemonstration ausgenutzt

Dabei komme erschwerend hinzu, dass der Professor seine Stellung ausgenutzt habe, um "seine Macht zu demonstrieren und die betroffenen weiblichen Nachwuchskräfte in ihrer Würde zu verletzen", so das OVG. Akademische Nachwuchskräfte stünden in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu Professoren, das über das übliche Verhältnis von Vorgesetzten und Beschäftigten weit hinausgehe. Außerdem habe der Professor sein Verhalten nicht geändert, obwohl ihn die damalige Uni-Präsidentin in den Jahren 2012 und 2013 ermahnt hatte.

Mildernd berücksichtigte das OVG die Dauer des Disziplinarverfahrens, das circa acht Jahre dauerte. Das Urteil ist rechtskräftig.

OVG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2025 - 3 LD 1/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 30. Juni 2025.

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