Durch die Klausuren gefallen: Referendar darf trotzdem vorläufig zur Mündlichen antreten
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Wer in den Aufsichtsarbeiten des Staatsexamens durchgefallen ist und diese Noten jetzt anficht, kann trotz­dem vorläufig zur münd­li­chen Prü­fung im zwei­ten Staats­ex­amen zu­ge­las­sen wer­den. Das entschied erneut das OVG Lü­ne­burg im Fall eines Rechtsreferendars.

Der Mann hatte seinen juristischen Vorbereitungsdienst am 1. September 2021 begonnen und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden. Daraufhin wurde er zum Ergänzungsvorbereitungsdienst eingeteilt und legte das zweite Staatsexamen im Januar 2024 erneut ab – allerdings wiederum erfolglos. Lediglich zwei der acht Aufsichtsarbeiten waren mit wenigstens der Note "ausreichend" bewertet worden.§ 14 NJAG sieht jedoch vor, dass neben einem Schnitt von mindestens 4,0 zudem wenigstens drei Aufsichtsarbeiten mit "ausreichend" oder besser bewertet sein müssen.

Gegen den ablehnenden Bescheid des JPA Niedersachsen legte der Mann Widerspruch ein und machte erfolglos geltend, dass sechs der acht Klausuren erhebliche Bewertungsfehler aufwiesen. Über die dagegen vor dem VG Göttingen (4 A 492/24) erhobene Klage hat das Gericht noch nicht entschieden. Zugleich beantragte der Prüfling einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.

JPA legt Beschwerde ein: Trotz entgegenstehender OVG-Entscheidung

Nachdem das VG Göttingen in einem früheren Fall einen solchen Eilantrag noch als unzulässig abgewiesen hatte, verpflichteten die Richterinnen und Richter das Justizprüfungsamt in diesem Fall – entsprechend einer vorherigen Entscheidung des OVG Lüneburg – dazu, den Mann vorläufig zur mündlichen Prüfung in der Kampagne November/Dezember 2025 zuzulassen. Dagegen legte das Justizprüfungsamt Beschwerde zum OVG Lüneburg ein, das die Entscheidung der Vorinstanz jedoch bestätigte. Der Mann darf vorläufig zur mündlichen Prüfung antreten (Beschluss vom 27.10.2025 – 2 ME 152/25).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei zulässig und begründet. Das OVG Lüneburg argumentierte erneut, dass hier ausnahmsweise eine Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zulässig sei. Denn: Eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage sei aufgrund der großen Anzahl an Einwendungen gegen die Klausurbewertungen nicht möglich.

Zudem sei dem Mann ein weiterer Zeitverlust nicht zumutbar. Er müsse ansonsten alle prüfungsrelevanten Kenntnisse langfristig vorhalten. Unter dem Gesichtspunkt des in Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufswahlrechts überwiegen nach Ansicht des OVG Lüneburg deswegen die Nachteile des Prüflings gegenüber den Folgen für die öffentliche Hand und die Rechtsunsicherheit bei anderen Prüflingen. 

Überdenkungsverfahren macht Bewertungsfehler nicht unwahrscheinlicher

Auch mit einer anderen Argumentation drang das Justizprüfungsamt nicht durch. Es hatte argumentiert, dass die Möglichkeit von Bewertungsfehlern aufgrund der Durchführung des Überdenkungsverfahrens im Rahmen des Widerspruchs unwahrscheinlich sei. Das OVG Lüneburg stellte jedoch klar, dass dies der Zulässigkeit der Folgenabwägung nicht entgegenstünde. Anders als bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache komme es hier gerade nicht auf die Frage an, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen oder mehrere Beurteilungsfehler besteht. Allein der Umstand, dass zwei Korrektoren die Klausuren bewerteten und im Rahmen des Überdenkungsverfahrens an ihrer Bewertung festgehalten haben, mache einen Bewertungsfehler zudem nicht unwahrscheinlicher.

Es falle außerdem nicht entscheidungserheblich ins Gewicht, dass der Staat zunächst Gelder für die Durchführung der mündlichen Prüfung aufwenden müsse, obwohl diese im Nachhinein eventuell "zwecklos" sein könnten. "Aufgrund des erheblichen Ausmaßes der dem Antragsteller drohenden Nachteile müsse dieser Gesichtspunkt hinter der grundrechtlich geschützten Position des Antragstellers zurücktreten", so das OVG Lüneburg. Auch mit dem Kosten-Argument konnte das JPA Niedersachsen somit nicht durchdringen.

Argumentation des JPA zu "unkonkret"

Entgegen der Ansicht des Justizprüfungsamtes hielten es die Richterinnen und Richter zudem für fernliegend, "dass der Antragsteller in der Situation eines Prüflings, der die Durchführung einer Prüfung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstreitet, sein Wissen während der Verfahrensdauer nicht aufrechterhält." Die Behauptung des Justizprüfungsamtes, es gebe "Möglichkeiten der Gestaltung des weiteren Prüfungsverfahrens, welche den verfassungsrechtlichen Rechten des Antragstellers erheblich besser gerecht werden würden", hielt das Gericht für zu unkonkret.

Stattdessen heißt es in der Entscheidung: "Angesichts des hier vorliegenden besonderen Einzelfalles sieht der Senat in der vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung auch sonst keine erheblichen Rechtsunsicherheiten und unwiederbringlichen Nachteile, insbesondere nicht für den Antragsgegner sowie schon gar nicht für weitere Prüflinge."

Redaktion beck-aktuell, jss, 28. Oktober 2025.

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