Wegen Gesundheitsrisiken: Wimpernserum bleibt verboten

Das OVG Lüneburg hat bestätigt, dass ein Wimpernserum sofort vollziehbar nicht mehr vertrieben werden darf. Das gern als Wimpernwachstumsmittel genutzte Produkt enthält einen vermutlich gesundheitsgefährdenden Stoff.

Das OVG Lüneburg hat bestätigt, dass das Wimpernserum nicht mehr verkauft werden darf (Beschluss vom 30.03.2026 – 13 ME 301/25). Die zuständige Behörde hatte moniert, dass der Wirkstoff Bimatoprostmethylamid (MDN) nach vorliegenden Erkenntnissen ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen kann. Die Anordnung war für sofort vollziehbar erklärt worden. Schon die Vorinstanz hatte den Eilantrag der Herstellerin abgelehnt.

Nach Auffassung des OVG liegen die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 der EU-Kosmetikverordnung vor. Für eine vorläufige Maßnahme genüge demnach eine "begründete Besorgnis", also eine auf Tatsachen gestützte, objektiv nachvollziehbare Einschätzung, die ein Gesundheitsrisiko für wahrscheinlich hält. Eine Abwägung mit etwaigen Nutzungsvorteilen sei ausdrücklich ausgeschlossen, da die Verordnung ein Gesundheitsrisiko nicht durch Nutzen kompensiert sehen wolle.

Risiken für Augen schon lange bekannt

Das OVG verwies darauf, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung bereits 2018 auf mögliche schwerwiegende Nebenwirkungen des Wirkstoffs hingewiesen hatte – darunter Augenreizungen, Entzündungen, Veränderungen des Augeninnendrucks oder irreversible Irisverfärbungen. Auch das Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS) der EU habe in seiner aktuellen Bewertung keine ausreichenden Daten zur sicheren Verwendung von MDN festgestellt und das Mittel als nicht sicher eingestuft.

Die Einwände der Herstellerin gegen die Methodik des SCCS und zur praktischen Anwendung des Serums überzeugten das Gericht nicht. Selbst bei sachgerechter Nutzung sei ein Kontakt mit dem Auge nicht sicher auszuschließen. Zudem könnten fehlende Verbraucherbeschwerden nicht als Nachweis der Unbedenklichkeit gelten. Ermessensfehler oder formelle Mängel sah das OVG nicht. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz überwiege die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin deutlich.

Das Gericht stellte ferner klar, dass nationale Gerichte auch während eines laufenden unionsrechtlichen Schutzklauselverfahrens die Rechtmäßigkeit vorläufiger Maßnahmen eigenständig überprüfen dürfen. Erst eine spätere Entscheidung der Europäischen Kommission könne Bindungswirkung entfalten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.03.2026 - 13 ME 301/25

Redaktion beck-aktuell, js, 2. April 2026.

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