Eine Drogeriekette muss das Verkaufsverbot für ein Wimpernserum vorerst hinnehmen. Der enthaltene Stoff ist mit medizinischen Präparaten zur Behandlung von grünem Star strukturgleich und könnte somit die gleichen Nebenwirkungen hervorrufen. Trotz Sicherheitszertifizierung und fehlender Studien durfte die Behörde ein vorsorgliches Verbot aussprechen, so das VG Hannover (Beschluss vom 13.11.2025 – 15 B 7553/25).
Bei einer Verdachtsprobe stellte eine Berliner Lebensmittelbehörde fest, dass ein bestimmtes Wimpernserum einen erhöhten Gehalt an Bimatoprostmethylamid (MDN) enthielt. Dabei handelt es sich um ein synthetisch hergestelltes Prostaglandin-Analogon – das wiederum ist eine Gruppe von Wirkstoffen, die zur Therapie eines erhöhten Augeninnendrucks und zur Behandlung des "grünen Stars" eingesetzt werden. Eine der Nebenwirkungen: Verstärktes Wimpernwachstum.
Labor meldet Gefahren
Weitere Labortests ergaben, dass die entnommene Probe nicht den Anforderungen der EU-Kosmetik-Verordnung (EG Nr. 1223/2009, EU-KosmetikV) standhielt. Denn neben dem verstärkten Wimpernwachstum sei nicht auszuschließen, dass auch die sonstigen Nebenwirkungen des Wirkstoffs zum Tragen kämen, darunter Augen- und Kopfschmerzen, Augenrötung, -reizung oder -entzündungen, irreversible Veränderung der Augenfarbe und die Veränderung des Augeninnendrucks und -gewebes. Da es an klinischen Studien fehle, seien die Wirkstoffe außerdem nicht für Frauen zugelassen.
Im Juli 2025 untersagte die zuständige Kosmetikbehörde der Drogerie den Verkauf und ordnete aufgrund der Sicherheitsbedenken die sofortige Vollziehung an. Die Drogerie nahm das Serum daraufhin aus dem Sortiment und erhob Klage gegen die Aufforderung, die seither vor dem VG Hannover anhängig ist. Die Drogerie machte – zutreffend – geltend, dass das Produkt ein Sicherheitszertifikat nach Art. 10 der EU-KosmetikV besitze. Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte die 15. Kammer nun allerdings ab: Die Gesundheit gehe vor.
Gesundheitsrisiko zu hoch
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei gegen das Verkaufsverbot nichts einzuwenden. Art. 17 Abs. 1 EU-KosmetikV erlaube die Verkaufsuntersagung für bereits vertriebene kosmetische Mittel, wenn diese wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen bzw. darstellen könnten. Die zuständigen Behörden dürften dann alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen treffen, um das Produkt vom Markt zu nehmen.
Dass das Serum unstreitig alle expliziten Anforderungen des Art. 25 EU-KosmetikV – darunter eine Vielzahl an Vorschriften zu Herstellungspraxis, Inhaltsstoffen, Kennzeichnungen, Meldepflichten und die Sicherheitsbewertung nach Art. 10 – erfülle, stehe dem nicht entgegen. Ein Verkaufsverbot nach Art. 17 EU-KosmetikV solle gerade Sicherheitslücken schließen, die trotz dieser Vorkehrungen entstünden.
Eine begründete Besorgnis für eine Gesundheitsschädlichkeit ergebe sich gerade aus dem Prüfbericht des Landeslabors Berlin-Brandenburg. MDN sei mit den regulierten Arzneimitteln molekular strukturverwandt. Für die Beurteilung von Nebenwirkungen dürften die Behörden, in Ermangelung spezifischer Studien, laut EuGH-Rechtsprechung gerade auf solche sogenannte "Strukturanaloga" zurückgreifen. Vor dem Hintergrund liege es nahe, dass MDN ähnlich wirke wie die Prostaglandin-Analoga und damit auch ähnliche Nebenwirkungen entfalten könne.
Blindes Vertrauen in Kosmetik
Ein ernstes Gesundheitsrisiko folge auch daraus, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit Kosmetikprodukten grundsätzlich weniger strikt umgehen würden als mit Arzneimitteln. So werde das Wimpernserum nicht unter ärztlicher Aufsicht und damit unter "fachkundiger Abwägung" von Wirkung und Nebenwirkungen eingenommen. Im Gegenteil werde Kosmetik in der Erwartung ihrer Unbedenklichkeit eingenommen – Verbraucher vertrauten "regelmäßig blind".
Komme es dann zu Nebenwirkungen, würden die Anwenderinnen und Anwender regelmäßig auch keinen Zusammenhang zum Kosmetikprodukt herstellen und die Ursachen wohl eher anderswo vermuten. Es sei zu erwarten, dass Verwender "unbedacht und unvorsichtig" mit dem Kosmetikprodukt umgingen. So verfange es nicht, dass das Serum nicht ins Auge getropft, sondern auf den Wimpernkranz angebracht werde. Der nicht bestimmungsgemäße Gebrauch sei – so die Kammer – dennoch vernünftigerweise vorhersehbar.
Die EU-KosmetikV sei gerade Ausdruck eines gewissen Vorsorgeprinzips, wonach Schutzmaßnahmen auch getroffen werden dürften, ohne dass befürchtete Gefahren en détail nachgewiesen seien. Bis zur Entscheidung der Hauptsache habe die Drogerie das Verkaufsverbot somit hinzunehmen, zumal die wirtschaftlichen Einbußen bei einem von über 20.000 vertriebenen Produkten wohl "eher überschaubar" sein dürften.


