Vertiefte Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung nicht nötig
Der Verein hatte sich in seiner Beschwerde nicht durchgreifend gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts gewandt, die Demonstration sei nach der Hausordnung des Landtags als politische Werbung im Innenhof des Landtagsgebäudes nicht gestattet. Deshalb musste sich der Erste Senat auch nicht mit den weiteren Argumenten der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen.