Der Attac Trägerverein will anhand der Dokumente mehr über die Gründe erfahren, deretwegen ihm 2014 die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit aberkannt worden war. Seinen Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten hatte der Verein auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützt.
Bei den Unterlagen handelt es sich unter anderem um Ausschussprotokolle, Unterlagen zu Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landesfinanzbehörden. Gegenstand der Dokumente ist zum Teil das Verfahren des Attac-Trägervereins, teilweise betreffen sie aber auch Verfahren Dritter oder allgemeine Fragen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.
Entsprechend der Entscheidung des VG von 2022 bleibt es dabei, dass das Bundesfinanzministerium dem Verein Einsicht in sieben der Dokumente gewähren muss. In Bezug auf ein weiteres Dokument hat das OVG das Ministerium dazu verpflichtet, den Antrag von Attac nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens neu zu bescheiden. Das VG-Urteil wurde insofern geändert.
Die weiteren Dokumente müsse das Ministerium dagegen nicht offenlegen, so das OVG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz: Sie seien vom Informationsantrag des Attac Trägervereins nicht umfasst oder ihrer Offenlegung stünden Ausschlussgründe entgegen, die eine Geheimhaltung rechtfertigen. Als Ausschlussgründe nennt das Gericht etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Es hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen (Urteil vom 29.04.2024 – OVG 12 B 1/23).
Das Finanzamt Frankfurt a.M. hatte dem Attac-Trägerverein 2014 die Gemeinnützigkeit entzogen, weil das Netzwerk zu politisch sei. Das FG Hessen und auch der BFH hatten die Entscheidung des Finanzamts bestätigt.