Kein Auskunftsrecht über Begnadigungen durch Bundespräsidenten

Die Pressestelle des Bundespräsidialamtes muss nach einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg keine Auskunft über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten geben. Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei in diesem Fall nicht anwendbar, da der Bundespräsident bei Begnadigungen als Verfassungsorgan und nicht als Behörde handele.

Geklagt hatte der Projektleiter eines Vereins, der ein Internet-Portal zur Förderung der Informationsfreiheit betreibt. Der Journalist begehrte von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrundeliegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, der diesen zugrundeliegenden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung. Die auf Erteilung dieser Auskünfte gerichtete Klage bliebt vor dem VG erfolglos.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat jetzt die hiergegen gerichtete Berufung des Mannes zurückgewiesen (Urteil vom 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22). Der presserechtliche Auskunftsanspruch beziehe sich allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinn, so die Begründung. Der Bundespräsident handele bei der Ausübung des Begnadigungsrechts aber nicht als Behörde, sondern nehme als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtlichen Befugnisse wahr. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2024 - 6 B 18/22

Redaktion beck-aktuell, ew, 5. April 2024.