Bundespräsident muss keine Auskunft zu Begnadigungen geben

Der Bundespräsident muss der Presse keine Auskunft über seine Begnadigungspraxis geben. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin unter anderem unter Verweis darauf entschieden, dass der Bundespräsident schon keine Behörde im Sinne des Presserechts und damit keine auskunftspflichtige Stelle sei. Gegen das Urteil kann aber noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Auskunft über Begnadigungen abgelehnt

Der Kläger begehrt vom Bundespräsidenten Auskunft zu sämtlichen Begnadigungen in den Jahren 2004 bis 2021 durch Zurverfügungstellung einer Übersicht zu Einzelheiten dieser Entscheidungen, darunter auch die Namen der begnadigten Personen. Die Beklagte lehnte die Auskunftserteilung ab, weil der Bundespräsident bei der Ausübung seines Begnadigungsrechts nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Verfassungsorgan tätig werde. Zudem sei eine solche Übersicht nicht vorhanden und damit als Information nicht verfügbar. Schließlich stünden einer Auskunftserteilung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten entgegen. Der Kläger sieht sich durch die Ablehnung insbesondere in seinen Grundrechten verletzt und beruft sich vorrangig auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch.

VG: Bundespräsident keine Behörde im Sinne des Presserechts

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Begnadigungsrechts stelle kein Verwaltungshandeln dar. Deshalb sei der Bundespräsident insoweit schon nicht als auskunftspflichtige Stelle beziehungsweise Behörde im Sinne des Presserechts anzusehen. Das Begnadigungsrecht unterliege als Gestaltungsmacht besonderer Art weder der gerichtlichen Überprüfung noch sei es dem Bundespräsidenten als Verwaltungstätigkeit zugewiesen. Aus der ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Möglichkeit, die Befugnis "auf andere Behörden" zu übertragen, folge nichts anderes. Diese vor allem die staatsrechtliche Rolle des Bundespräsidenten betreffende Vorschrift regele nicht, ob er als Behörde im Sinn des Presserechts anzusehen sei. Sie ändere auch nichts an der Qualität des eigentlichen Gnadenakts. Auf die dem Kläger im Übrigen entgegengehaltenen Gründe kam es laut VG mithin nicht an.

VG Berlin, Urteil vom 14.10.2022 - 27 K 285/21

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2022.