Ein Aktionsbündnis muss sein Banner mit der Aufschrift "AFD-JUGEND STOPPEN! Gießen 29.11. widersetzen.com" nicht von der Fassade eines Berliner Universitätsgebäudes entfernen. Das hatte bereits das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 27.11.2025 – VG 3 L 776/25). Die Beschwerde des Landesverbands der AfD blieb nun am Freitag vor dem OVG Berlin-Brandenburg ebenfalls erfolglos, wie das VG mitteilte (Beschluss vom 27.11.2025 – OVG 5 S 44/25).
Das Banner war von einer studentischen Initiative unterhalb der Fenster an der Außenfassade des Gebäudes angebracht worden. Es verweist auf den geplanten Kongress zur Gründung einer neuen Jugendorganisation der AfD am 29. und 30. November in Gießen und enthält die Web-Adresse einer Aktionsseite, die sich gegen die Gründung richtet. Die frühere AfD-Jugendorganisation Junge Alternative hatte sich im Frühjahr aufgelöst. Zuvor war sie vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft worden, weshalb sich auch die Mutterpartei von ihr distanziert hatte. In Gießen werden laut der Seite mehr als 50.000 Demonstrierende erwartet.
Die AfD hatte zunächst die Universität aufgefordert, das Banner zu entfernen, diese weigerte sich jedoch. Daraufhin ging der Landesverband im Eilverfahren gegen die Hochschule vor.
AfD kann Uni nicht zwingen, Hausordnung durchzusetzen
Das VG Berlin stellte auf den Eilantrag der AfD fest, dass das Banner zwar gegen die universitäre Hausordnung verstoße, weil politische Äußerungen genehmigungspflichtig seien. Allein daraus folge aber kein Anspruch der Partei, das Banner entfernen zu lassen. Das VG sah eine Gemengelage grundrechtlich geschützter Positionen: das Recht der Universität auf Selbstverwaltung sowie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Studierendengruppe stünden dem Schutz der Partei gegenüber. Die Universität habe glaubhaft gemacht, dass sie seit Jahrzehnten Banner mit politischen Aussagen dulde, auch ohne hochschulpolitischen Bezug.
Eine strafrechtliche Relevanz der Formulierung sei ebenfalls nicht erkennbar, die Wirkung des Banners zudem überschaubar, so das VG. Zudem sei klar, dass die Universität nicht Urheberin des Banners sei. Daher bestehe kein Anschein einer institutionellen Positionierung.
Die Entscheidung bestätigte das OVG nun mit der Zurückweisung der Beschwerde.


