AfD-Jugendorganisation: Kein taugliches Beobachtungsobjekt mehr

Eine Organisation kann nur dann gesichert extremistisch sein, wenn sie noch besteht. Das ist bei der AfD-Nachwuchsorganisation nicht mehr der Fall. Den Eilanträgen gegen ihre Einstufung durch den Verfassungsschutz fehlt daher die Grundlage.

Das OVG Münster hat ein Eilbeschwerdeverfahren der AfD und ihrer früheren Jugendorganisation "Junge Alternative für Deutschland" (JA) gegen die Einstufung der JA als gesichert extremistische Bestrebung beendet, ohne in der Sache zu entscheiden (Beschluss vom 10.06.2025 – 5 B 131/24, unanfechtbar). 

Das VG Köln hatte Anfang Februar 2024 entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die JA nach vorläufiger Einschätzung als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln durfte, und damit einen entsprechenden Eilantrag der AfD und der JA abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG im Wesentlichen als unzulässig verworfen. Im Übrigen stellte es das Verfahren ein. Die JA habe sich mit Wirkung zum 31.03.2025 aufgelöst. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe im Anschluss erklärt, die sich in vereinsrechtlicher Liquidation befindliche "JA i.L." weder als gesichert rechtsextremistisch eingestuft noch die Öffentlichkeit entsprechend unterrichtet zu haben.

Beobachtung als "Verdachtsfall" weiter möglich

Das OVG sieht den Eilanträgen von AfD und JA hierdurch die Grundlage entzogen. Die JA sei nach ihrer formalen Auflösung im Rahmen einer Einstufung als erwiesen extremistische Bestrebung kein taugliches Beobachtungsobjekt mehr. Bei der Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung müsse auch "gesichert" sein, dass der einzustufende Personenzusammenschluss im Sinn des BVerfSchG (noch) existiert.

Als "Verdachtsfall" kann die JA laut OVG indes weiterhin beobachtet werden. Insoweit reichten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Bestrebung und damit ein Personenzusammenschluss (noch) vorliegen, aus, worauf das OVG AfD und JA hinwies. Diese erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache dennoch nicht für erledigt. Deswegen verwarf das OVG ihre Eilbeschwerde insoweit als unzulässig.

OVG Münster, Beschluss vom 10.06.2025 - 5 B 131/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 10. Juni 2025.

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