Das Amtsgericht Speyer hatte die Frau noch freigesprochen. Einen Straftatbestand habe sie mit dem Vorzeigen des gefälschten Impfausweises im Oktober 2021, also vor der Änderung der §§ 277 - 279 StGB zum 24.11.2021, nicht erfüllt.
Das sah das Oberlandesgericht Zweibrücken anders. Zwar scheide eine Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB a. F. aus, da die Frau den Impfpass nicht genutzt hat, "um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft" zu täuschen. Allerdings sei der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt - in der Alternative des Gebrauchens einer unechten Urkunde im Rechtsverkehr. Er werde nicht durch § 279 StGB a. F. verdrängt. Es handele sich hierbei nicht um eine speziellere Vorschrift, die den Täter privilegieren soll (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2023 – 1 OLG 2 Ss 33/22).
Das OLG stützt sich dabei auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit der Impfpassfälschung nach altem Recht, die auf das Verhältnis des § 279 StGB a. F. zu § 267 StGB zu übertragen sei. Der 1. Strafsenat des BGH hat das mittlerweile ebenso entschieden (Urteil vom 12.07.2023 – 1 StR 260/22) und deshalb auch eine entsprechende Vorlage des OLG Karlsruhe nicht mehr beschieden (Beschluss vom 13.07.2023 – 1 StR 286/22).