Gebrauch eines gefälschten Impfausweises bereits nach altem Recht strafbar

Die Vorlage einer gefälschten Corona-Impfbescheinigung in einer Apotheke ist auch nach altem Recht strafbar. Möglich sei eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung, entschied das OLG Zweibrücken und hob den Freispruch einer Frau auf, die für ein digitales Impfzertifikat einen gefälschten Impfausweis vorgezeigt hatte.

Das Amtsgericht Speyer hatte die Frau noch freigesprochen. Einen Straftatbestand habe sie mit dem Vorzeigen des gefälschten Impfausweises im Oktober 2021, also vor der Änderung der §§ 277 - 279 StGB zum 24.11.2021, nicht erfüllt.

Das sah das Oberlandesgericht Zweibrücken anders. Zwar scheide eine Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB a. F. aus, da die Frau den Impfpass nicht genutzt hat, "um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft" zu täuschen. Allerdings sei der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt - in der Alternative des Gebrauchens einer unechten Urkunde im Rechtsverkehr. Er werde nicht durch § 279 StGB a. F. verdrängt. Es handele sich hierbei nicht um eine speziellere Vorschrift, die den Täter privilegieren soll (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2023 – 1 OLG 2 Ss 33/22).

Das OLG stützt sich dabei auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit der Impfpassfälschung nach altem Recht, die auf das Verhältnis des § 279 StGB a. F. zu § 267 StGB zu übertragen sei. Der 1. Strafsenat des BGH hat das mittlerweile ebenso entschieden (Urteil vom 12.07.2023 – 1 StR 260/22) und deshalb auch eine entsprechende Vorlage des OLG Karlsruhe nicht mehr beschieden (Beschluss vom 13.07.2023 – 1 StR 286/22).

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2023 - 2 Ss 33/22

Redaktion beck-aktuell, ew, 4. Oktober 2023.