Judenstern mit Aufschrift "nicht geimpft": Freispruch

Nicht jede Instrumentalisierung von Holocaust-Symbolen führt automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung. Ein Corona-Impfgegner, der einen gelben Stern mit der Aufschrift "nicht geimpft" auf Social Media hochlud, habe damit nicht die Gräueltaten der Nazis bagatellisieren wollen, so das OLG Zweibrücken – und sprach ihn frei.

Ein Impfgegner hatte Anfang 2021 auf seinem Facebook-Profil einen "Judenstern" mit der Aufschrift "nicht geimpft" veröffentlicht – versehen mit dem Text: "die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen". Da er sich zum damaligen Zeitpunkt jeden Tag vor der Arbeit auf Corona testen musste, wollte der Mann mit seiner Nachricht auf die – aus seiner Sicht – Beeinträchtigungen und Diskriminierung Ungeimpfter aufmerksam machen.

Vom Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB – der gelbe Davidstern steht heute wie kaum ein anderes Symbol für die Ausgrenzung, Verfolgung, und Ermordung von Juden im Nationalsozialismus) – sprach das AG Kaiserslautern ihn frei. Der Freispruch hatte beim OLG Bestand (Urteil vom 14.04.2025 – 1 ORs 1 SRs 34/24).

OLG: Ungeimpfter wollte Corona-Beschränkungen anprangern

Zwar könne – je nach Verwendung und Darstellung im Einzelfall – die Instrumentalisierung des "Judensterns" eine Verharmlosung der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen nach § 6 Abs. 1 VStGB sein und eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB begründen.

Die rheinland-pfälzischen Richterinnen und Richter sahen dieses Tatbestandsmerkmal allerdings im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Auch wenn der Impfgegner "die durch die Corona-Maßnahmen verursachten Diskriminierungen in den Vordergrund gestellt und durch den absurden, geschmacklosen Vergleich mit den Diskriminierungen der Juden in der NS-Zeit das vermeintlich selbst erlebte Unrecht überhöht" dargestellt habe, habe er damit nicht den Holocaust beschönigen wollen. Die zum Tatzeitpunkt andauernde Corona-Pandemie habe zu Einschränkungen für die Bevölkerung insgesamt und verstärkt für Ungeimpfte geführt. Kritik an den Corona-Maßnahmen sei damals allgegenwärtig gewesen. Daher liege die vom Tatgericht vorgenommene Auslegung nahe, dass der Impfgegner den Holocaust nicht habe bagatellisieren wollen. Jedenfalls, so das OLG, sei sie nicht auszuschließen, sodass der Freispruch rechtsfehlerfrei erfolgt sei. Ähnlich hatte 2023 das OLG Braunschweig entschieden.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.04.2025 - 1 ORs 1 SRs 34/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 20. Mai 2025.

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