Ende 2020 hatte ein Impfgegner auf seinem Facebook-Profil einen sechseckigen gelben Stern auf hellblauem rechteckigem Hintergrund mit der Aufschrift "Nicht Geimpft" veröffentlicht. Sterne dieser Art wurden in der Zeit des Nationalsozialismus zur Kennzeichnung und Ausgrenzung von Juden als sogenannte Judensterne verwendet. Der Mann wollte mit dem Symbol auf seine durch die geltenden Corona-Regeln eingeschränkte Lebenssituation aufmerksam machen. Ein daraufhin wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB eingeleitetes Strafverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Freispruch (1 ORs 10/23).
Auch wenn der Mann das "unermessliche Leid der jüdischen Bevölkerung unter dem Nationalsozialismus mit den Beschränkungen in der Corona Pandemie gleichgesetzt" und damit verharmlost habe, führe dies nicht automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung, so das Gericht. § 130 Abs. 3 StGB verlange ausdrücklich, dass sich die Verharmlosung auf eine konkrete Völkermordhandlung beziehe. Die mit dem "Judenstern" von den Nazis bezweckte Ausgrenzung als Vorbereitungshandlung für die Vernichtung der Juden könne jedoch nicht mit einer im Gesetz bezeichneten Völkermordhandlung gleichgesetzt werden.
Zudem sei das veröffentlichte Bild auch nicht geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören. Es sei nicht darauf gerichtet gewesen, Dritte zu etwaigen Gewalttaten oder Rechtsbrüchen anzustacheln.