Der Mercedes-Fahrer hatte das Auto gebraucht gekauft. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 103/22) ging davon aus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs über zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verfügte: Das altbekannte Thermofenster und die KSR.
Mit Blick auf das Thermofenster verneinte der Senat ein schuldhaftes Verhalten von Mercedes. Die Hersteller hätten sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, da Thermofenster herstellerübergreifend flächendeckend in Dieselfahrzeugen zum Einsatz gekommen seien und das Kraftfahrt-Bundesamt dies jedenfalls noch bis 2020 nicht beanstandet habe.
Erstmals Schadensersatzanspruch wegen KSR
In Bezug auf die KSR kam das OLG zu einem anderen Ergebnis. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von EuGH und BGH sprach es dem Mann einen Schadensersatzanspruch zu - in Höhe von rund 254 Euro. Nach der Entscheidung des EuGH haben Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihnen durch diese ein Schaden entstanden ist. Der Bundesgerichtshof hatte daraufhin seine Rechtsprechung entsprechend angepasst und die Hürden für Schadenersatz-Klagen von Diesel-Käufern in Deutschland deutlich gesenkt.
Da der Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens tragen muss, bleibt hiervon jedoch nichts übrig. Hintergrund dieser Entscheidung sei, dass das bereits gebraucht gekaufte Fahrzeug seit dem Kauf mehr als 100.000 Kilometer gefahren und zwischenzeitlich weiterverkauft worden ist. Die damit verbundenen Vorteile müsse sich der Mercedes-Fahrer schadensmindernd anrechnen lassen. Dass aber nach der Entscheidung Käufer von Autos mit einer verbauten KSR grundsätzlich Schadensersatz verlangen können, dürfte viele Diesel-Kunden freuen.