Hierum bittet das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 10. April 2025. Ihm geht es um die Sicherung einer bundesweit einheitlichen Rechtsprechung. Derzeit unterscheide sich die Rechtslage im Saarland zu der Thematik von der in allen anderen Bundesländern.
Hintergrund ist laut OLG eine Entscheidung des saarländischen VerfGH. Dieser hatte 2019 entschieden, dass es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren fehlt, wenn die Rohmessdaten, also die bei einer Geschwindigkeitsmessung erzeugten und verarbeiteten Daten, nicht gespeichert werden und dem Betroffenen dadurch im Einzelfall eine nachträgliche Überprüfung des amtlichen Messergebnisses nicht uneingeschränkt möglich ist.
Anders als die Gerichte in anderen Bundesländern, für die Rechtsprechung des VerfGH des Saarlandes keine Geltung hat, dürften die saarländischen Gerichte einen Betroffenen, der sich gegen das Messergebnis wendet, in einem solchen Fall daher nicht allein auf Grundlage des Messergebnisses verurteilen. Wie das Saarländische OLG mitteilt, sind die Verfassungs- und Obergerichte anderer Bundesländer dieser Rechtsprechung bislang ausnahmslos entgegengetreten, z.B. das OLG Dresden. Auch das BVerfG hatte 2023 entschieden, dass Radarfallen keine Rohmessdaten speichern müssen.