VerfGH Saarland hatte für Unruhe gesorgt
Der PKW-Fahrer hatte eingewandt, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar. Dabei stützte er sich auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, die auch in den Medien für viel Aufsehen gesorgt hatte. Sie hatte Betroffenen Hoffnung gemacht, sich erfolgreich gegen Bußgeldbescheide wehren zu können, deren zugrundeliegende Messergebnisse unter Verwendung des Messgeräts TraffiStar S350 gewonnen wurden. Wegen der erfolgten Löschung oder Nichtspeicherung der Rohmessdaten unterlägen die Messergebnisse einem Beweisverwertungsverbot. Ihre Verwendung verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da durch das Fehlen der Rohmessdaten eine Befundüberprüfung und eine Plausibilisierung unmöglich seien.
OLG Dresden: Verwertbarkeit nicht von nachträglicher Überprüfbarkeit abhängig
Der zuständige Bußgeldsenat des OLG Dresden hat sich nunmehr der - soweit ersichtlich - außerhalb des Saarlandes in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen gegenteiligen Auffassung angeschlossen. Danach sei die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig. Die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung berühre bei einem ordnungsgemäß angewandten standardisierten Messverfahren weder den Anspruch auf ein faires Verfahren noch den Anspruch auf eine effektive Verteidigung.