Blitzer-Messungen auch ohne Speicherung der Rohdaten verwertbar

Der Versuch eines Pkw-Fahrers, sein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu Fall zu bringen, ist vor dem Oberlandesgericht Dresden gescheitert. Mit Beschluss vom 09.11.2020 stellte das Gericht klar, dass das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens auch ohne nachträgliche Überprüfbarkeit der Rohdaten verwertet werden dürfe, und schloss sich damit der weit überwiegend vertretenen Meinung an.

VerfGH Saarland hatte für Unruhe gesorgt

Der PKW-Fahrer hatte eingewandt, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar. Dabei stützte er sich auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, die auch in den Medien für viel Aufsehen gesorgt hatte. Sie hatte Betroffenen Hoffnung gemacht, sich erfolgreich gegen Bußgeldbescheide wehren zu können, deren zugrundeliegende Messergebnisse unter Verwendung des Messgeräts TraffiStar S350 gewonnen wurden. Wegen der erfolgten Löschung oder Nichtspeicherung der Rohmessdaten unterlägen die Messergebnisse einem Beweisverwertungsverbot. Ihre Verwendung verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da durch das Fehlen der Rohmessdaten eine Befundüberprüfung und eine Plausibilisierung unmöglich seien.

OLG Dresden: Verwertbarkeit nicht von nachträglicher Überprüfbarkeit abhängig

Der zuständige Bußgeldsenat des OLG Dresden hat sich nunmehr der - soweit ersichtlich - außerhalb des Saarlandes in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen gegenteiligen Auffassung angeschlossen. Danach sei die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig. Die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung berühre bei einem ordnungsgemäß angewandten standardisierten Messverfahren weder den Anspruch auf ein faires Verfahren noch den Anspruch auf eine effektive Verteidigung.

OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2020 - 620/20 (Z)

Redaktion beck-aktuell, 27. November 2020.

Mehr zum Thema