Gutes Timing nach Cannabis-Fahrt: Rechtsbeschwerde bewahrt vor Fahrverbot

Der Bußgeldsenat des OLG Oldenburg hat einen Mann in zweiter Instanz vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss freigesprochen und ihm so ein dreimonatiges Fahrverbot erspart. Entscheidend war der neu festgesetzte Grenzwert für Cannabiskonsum im Straßenverkehr.

Der heute 40 Jahre alte Mann hatte gegen den wegen Cannabiskonsums ergangenen Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland zunächst erfolglos Einspruch eingelegt. Denn das AG Papenburg verurteilte ihn wegen einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss gemäß § 24a StVG zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem 3-monatigen Fahrverbot. Bei dem Mann war ein THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gemessen worden.

Gegen dieses Urteil ging er per Rechtsbeschwerde vor und hatte diesmal Erfolg. Dabei kam ihm laut OLG eine Gesetzesänderung zugute. Als das AG am 9. Februar 2024 sein Urteil verkündet hatte, hatte für Autofahrten unter Cannabiseinfluss noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml gegolten. Dieser Wert war überschritten, die Verurteilung folgerichtig.

Die Gesetzeslage hat sich aber seitdem geändert. Der Bundestag hatte im Februar die Cannabis-Legalisierung auf den Weg gebracht, die im Juli auch vom Bundesrat abgenickt wurde. In deren Folge trat am 22. August 2024 - und damit nach dem AG-Urteil, aber vor der OLG-Entscheidung - mit § 24a Absatz 1a StVG eine Gesetzesänderung in Kraft, die den Grenzwert für Fahrten unter Cannabis-Einfluss auf 3,5 ng/ml änderte. Diese Gesetzesänderung sei wegen § 4 Abs. 3 OWiG zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, so das OLG. Da der Mann diesen nicht überschritten hatte, hob der Senat das AG-Urteil auf und sprach ihn frei (Beschluss vom 29.08.2024 - 2 ORbs 95/24).

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.08.2024 - 2 ORbs 95/24

Redaktion beck-aktuell, gk, 12. September 2024.