"Der Rechtsstreit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht insgesamt entscheidungsreif", erklärte der Kartellsenat des OLG und verwies das Verfahren deshalb zur erneuten Verhandlung zurück an das LG.
Die EU-Kommission hatte gegen die Lkw-Konzerne DAF, Daimler, Iveco, Scania und Volvo/Renault Bußgelder von fast vier Milliarden Euro verhängt, weil sie von 1997 bis 2011 Verkaufspreise ausgetauscht hatten. MAN war als Kronzeuge straffrei ausgegangen. Die Käufer von rund 70.000 angeblich überteuert verkauften Lastwagen fordern von MAN, Daimler, Iveco und Volvo/Renault 560 Millionen Euro Schadensersatz plus Zinsen. Dazu haben sie ihre Ansprüche an den Inkasso- und Rechtsdienstleister Financialright Claims abgetreten: Er tritt als alleiniger Kläger auf und bekommt im Erfolgsfall 33% Provision.
In erster Instanz war die Sammellage gescheitert: Das LG hatte sie 2020 abgewiesen. Die Klägerin Financialright Claims sei nicht anspruchsberechtigt, weil die Abtretungen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstießen und somit nichtig seien. Das OLG kam im Berufungsverfahren aber zu einer anderen Bewertung – so schon in einer vorläufigen Einschätzung im letzten Jahr.
Vorgehen durch Inkasso-Befugnis gedeckt
Das Vorgehen der Klägerin sei durch die Inkasso-Befugnis gedeckt,
urteilte der Kartellsenat
(Urteil vom 28.03.2024 – 29 U 1319/20). Wie der BGH inzwischen
mehrfach entschieden habe, setzt die Nichtigkeit der
Forderungsabtretungen eine eindeutige und nicht nur eine geringfügige
Überschreitung voraus. Das sei hier nicht der Fall.
Es gehe bei der Klage um ganz verschiedene Lastwagen und Kunden aus ganz Europa, um Ansprüche im besonders komplizierten Kartellrecht, auch um ausländisches Recht. Den Lkw-Käufern und Leasingnehmern solle bei schwieriger Rechtslage nicht das Risiko dieser Einschätzung aufgebürdet werden. Entgegen der Ansicht der Lkw-Hersteller sei die Klage nicht mangels Anspruchsberechtigung der Inkasso- und Rechtsdienstleistungsfirma abzuweisen.
Der Senat wies auch den Einwand zurück, die Klage sei wegen ihres außergewöhnlichen Umfangs rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet, ihren Vertrag mit einem Prozessfinanzierer vorzulegen. Das hatten die Lkw-Hersteller verlangt mit der Begründung, die Bündelung Tausender Forderungen mit völlig unterschiedlichen Erfolgsaussichten und die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Prozessfinanzierer mache es Financialright Claims schwer möglich, Vergleiche abzuschließen.
Revision zum BGH zugelassen
Das OLG ließ die Revision zum BGH zu. Daimler Truck teilte mit, der Konzern prüfe, ob er Rechtsmittel einlege. "Wir können die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehen." Daimler betonte, das Urteil beschäftigt sich ausschließlich mit formalen Vorfragen der Klage und treffe keine Aussage über einen möglichen Schaden. "Wir werden uns auch weiterhin entschieden gegen unberechtigte Ansprüche zur Wehr setzen."
Die EU-Kommission hatte 2016 festgestellt, dass die Lkw-Hersteller durch Absprachen über Preise für mittelschwere und schwere Lkw und über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Abgastechnik gegen das Kartellverbot verstoßen haben. Ob Lkw-Käufern durch das Kartell ein Schaden entstanden ist, hatte die EU-Kommission offengelassen. Die Lkw-Hersteller bestreiten das.