Der vzbv hatte 12 Klauseln in den nach seinen Angaben von DAZN inzwischen geänderten AGB für Sportpakete-Abos beanstandet. Das LG München I erachtete neun der angegriffenen Klauseln für unwirksam. Bezüglich der drei weiteren Klauseln gab DAZN während des Verfahrens eine Unterlassungserklärung ab.
Laut vzbv scheiterte die Berufung des Streamingdienstes, das OLG München wies sie zurück (Urteil vom 11.10.2024 - 39 U 2482/23 e). Es habe die Unwirksamkeit der neun Klauseln bestätigt, darunter eine Preisanpassungs- und zwei Vertragsänderungsklauseln. In der Preisanpassungsklausel habe DAZN sich das Recht vorbehalten, die Abo-Preise unter anderem an "sich verändernde Marktbedingungen" oder bei "erheblichen Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten" anzupassen. Das OLG habe die Klausel als zu unbestimmt moniert, so der Verband.
Weder die Voraussetzungen noch der Umfang einer Preiserhöhung seien darin näher geregelt. Abonnenten hätten daher keine realistische Chance, die Berechtigung einer Preiserhöhung anhand der Klausel zu überprüfen. Die Klausel ermögliche DAZN, nicht nur Kostensteigerungen weiterzugeben, sondern zusätzliche Gewinne zu machen. Außerdem hätten die Richter die Einseitigkeit der Regelung kritisiert: Dem Recht auf Preiserhöhungen habe bei gesunkenen Kosten keine Pflicht zur Preissenkung gegenübergestanden.
Nach der einen Vertragsänderungsklausel könne die Gestaltung und Verfügbarkeit der Sportübertragungen "mit der Zeit variieren", die Inhalte unterlägen "gewöhnlich gewissen Beschränkungen". Das ermögliche es DAZN dem OLG zufolge, auch grundlos Inhalt und Umfang des erworbenen Abonnementpakets zu ändern. Ein derart umfassender Leistungsvorbehalt sei für Abonnenten nicht zumutbar. Die andere Klausel berechtigte den Streamingdienst dazu, "sämtliche über den DAZN Service bereitgestellten Inhalte zu entfernen oder zu ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind." Das OLG moniere auch hier, dass die Voraussetzungen für eine Änderung oder Entfernung von Inhalten in keiner Weise konkretisiert seien. Was für den einzelnen Nutzer zumutbar sei, sei nicht objektivierbar. DAZN erhalte durch die Klausel "gewissermaßen einen Freibrief für einseitige Vertragsänderungen".
Der vzbv betont, die Entscheidung gebe Rückenwind für eine laufende Sammelklage gegen DAZN, die er beim OLG Hamm eingereicht habe.