Preisanpassungsklausel unwirksam
Laut vzbv sah die von DAZN verwendete Preisanpassungsklausel vor, dass der Anbieter den Preis auch an sich verändernde Marktbedingungen anpassen konnte. Das LG habe die Klausel als intransparent moniert, da für Verbraucher/innen nicht ersichtlich sei, an welchem Markt sich die Klausel orientiere. Auch würden laut LG die Kundeninteressen nicht berücksichtigt, da die Klausel keine Verpflichtung vorsehe, Preise bei Kostenreduzierungen von DAZN zu senken. Preisänderungsklauseln, die zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsähen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung, seien unwirksam. Daran ändere sich auch nichts durch ein eingeräumtes monatliches Kündigungsrecht, so das LG.
Vertragsänderungsklausel ebenfalls unwirksam
DAZN beschrieb dem vzbv zufolge in seinen Nutzungsbedingungen den Leistungsgegenstand des Vertrages als Online-Videodienst, der unter anderem die Übertragung von Sportereignissen und Zusammenfassungen von Sportereignissen biete. Die Nutzungsbedingungen hätten vorgesehen, dass die Gestaltung und die Verfügbarkeit dieser Vertragsinhalte mit der Zeit variieren kann. Das LG habe darin ein einseitiges Variationsrecht gesehen, das DAZN ermögliche, den Vertrag so weit abzuändern, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen werden. Dies sei für die Kunden nicht zumutbar, so das LG.
DAZN legt Berufung ein - AGB-Klauseln inzwischen geändert
Der vzbv klagte nach eigenen Angaben auf Unterlassung der Verwendung von insgesamt zwölf Klauseln. Während des Klageverfahrens habe DAZN bezüglich dreier Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben. Bei den verbliebenen neun Klauseln habe das LG dem vzbv Recht gegeben. DAZN habe Berufung eingelegt (Aktenzeichen beim OLG München: 29 U 2482/23). Seine Nutzungsbedingungen habe der Streaminganbieter in der Zwischenzeit geändert.