Meta darf Nutzer-Daten für KI-Training verwenden

Der Konzern hatte angekündigt, ab der kommenden Woche Daten aus öffentlichen Profilen für KI zu verwenden – sofern die Nutzer nicht widersprochen haben. Die Verbraucherzentrale sah darin einen DS-GVO-Verstoß, doch nun gab das OLG Köln Meta recht. 

Damit war eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erfolglos. Das Argument der Verbraucherschützer, nach den Regeln der DS-GVO müsste Meta für die Datenverarbeitung eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer einholen, hat Richter Oliver Jörgens nicht überzeugt. Meta verfolge mit der Verwendung zum KI-Training einen legitimen Zweck, der nicht effektiv durch ein milderes Mittel erreicht werden könne (Urteil vom 23.05.2025 – 15 UKl 2/25). Deshalb sei die Datennutzung auch ohne Einwilligung der Betroffenen rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO, urteilte das OLG im Eilverfahren.

Nutzer hätten widersprechen können

Nach Angaben von Meta sollen nur öffentliche Daten verwendet werden, die auch von Suchmaschinen gefunden werden können. Das hielt das Gericht in seiner summarischen Prüfung dem Konzern zugute. Außerdem habe dieser die Instagram- und Facebook-Nutzer mittels E-Mail oder In-App-Notification rechtzeitig informiert und ihnen die Möglichkeiten eingeräumt, der Verwendung ihrer Daten zu widersprechen oder ihr Profil auf "nicht-öffentlich" umzustellen.

Auch der Umstand, dass große Mengen von Daten, auch von Dritten einschließlich Minderjähriger, sowie sensible Daten im Sinne des Art. 9 DS-GVO betroffen seien, überwog bei der Abwägung nicht. Meta habe insoweit wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen, um den Eingriff wesentlich abzumildern, so das OLG. Das Unternehmen habe glaubhaft gemacht, dass man etwa Namen, Telefonnummern oder Kontonummern herausfiltern wolle, die leicht einem Betroffenen zugeordnet werden könnten, sagte Jörgens in der mündlichen Urteilsbegründung.

Kein Verstoß gegen Digital Markets Act

Schließlich hat das OLG sich auch noch mit den Pflichten besonders mächtiger und marktbeherrschender Unternehmen – sogenannter Torwächter – aus dem Digital Markets Act (DMA) auseinandergesetzt. Doch auch hier sah es keinen Verstoß: Das Vorgehens Metas sei mit Art. 5 Abs. 2 DMA, der die Datenverarbeitung durch Torwächter regelt, vereinbar.

Nach der vorläufigen rechtlichen Würdigung des Senats fehlt es bereits an einer "Zusammenführung" von Daten im Sinne der Norm. Meta kombiniere im Rahmen der beabsichtigten Vorgehensweise nämlich keine Daten aus Nutzerprofilen bei verschiedenen Diensten. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass es insoweit noch an einschlägiger Rechtsprechung fehle.

Obwohl es im Eilverfahren entscheiden musste, hat das OLG sowohl die zuständige irische Datenschutzbehörde einbezogen als auch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit angehört. Beide hatten keine rechtlichen Bedenken. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2025 - 15 UKl 2/25

Redaktion beck-aktuell, dd, 23. Mai 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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