Streit um "Knockout 51"-Prozess: Wer ist zuständig?

Im September 2024 hatte der Generalbundesanwalt die Rädelsführer der Neonazi-Kampfsportgruppe "Knockout 51" wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung angeklagt. Das OLG Jena bewertet die Gruppe anders – nun muss der BGH entscheiden.

Terroristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 StGB oder doch "nur" kriminelle Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und 2 StGB? Die Antwort auf diese Frage entscheidet über den weiteren Verlauf eines Verfahrens gegen eine Eisenacher Neonazi-Kampfsportgruppe, die "unter dem Deckmantel des gemeinsamen körperlichen Trainings junge, nationalistisch gesinnte Männer anlockte, diese bewusst mit rechtsextremem Gedankengut indoktrinierte und für körperliche Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten ausbildete". So heißt es in der Anklage der Bundesanwaltschaft, die auf Mitgliedschaft in beziehungsweise Unterstützung einer terroristischen Vereinigung lautet.

Das Thüringer OLG in Jena hat die Anklage jetzt zugelassen (Beschluss vom 19.12.2024 – 3 St 2 BJs 153/24), geht allerdings anders als der Generalbundesanwalt von einer Beteiligung in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung aus. Aus diesem Grund hält es die Staatsschutzkammer des LG Gera für zuständig.

Der Generalbundesanwalt glaubt dagegen weiterhin, bei "Knockout 51" handle es sich um eine terroristische Vereinigung, weswegen das OLG Jena zuständig sei. Er hat daher sofortige Beschwerde zum BGH eingelegt. Wegen des Rechtsmittels sei derzeit der Beginn der Hauptverhandlung noch nicht absehbar, teilte das OLG am Freitag mit. Die Angeklagten Kevin N. und Marvin W. befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft.

OLG Jena, Beschluss vom 19.12.2024 - 3 St 2 BJs 153/24

Redaktion beck-aktuell, dd, 3. Januar 2025.