Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte im Namen von 29 Parship-Kundinnen und -kunden eine Musterklage wegen der Kündigungsmöglichkeiten bei Parship erhoben, der sich mehr als 1.200 weitere Verbraucher anschlossen.
Das Oberlandesgericht gab der Klage nur zum Teil statt. Die bis 2022 geltende Verlängerungsklausel, nach der sich sechs- oder zwölfmonatige Verträge automatisch um ein volles Jahr verlängern, wenn sie nicht zwölf Wochen vor Ablauf gekündigt wurden, erklärte das Gericht wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucherinnern und Verbraucher für unwirksam. Die automatische Verlängerung bei Verträgen mit einer Laufzeit von 24 Monaten beanstandete das Gericht dagegen nicht (Urteil vom 26.10.2023 - 3 MK 2/21). Parship hatte seine AGB wegen einer Gesetzesänderung im März 2022 anpassen müssen.
Kein Recht auf fristlose Kündigung nach § 627 BGB
Nach Ansicht des Gerichts hätten Kunden außerdem kein Recht, den Vertrag nach § 627 BGB jederzeit fristlos zu kündigen. Der vzbv sieht dies anders. "Es ist ein großer Erfolg für die Nutzerinnen und Nutzer von Parship, dass das Gericht die Vertragsverlängerungen größtenteils für unzulässig erklärt hat", so Henning Fischer, Referent im Team Musterfeststellungsklagen beim vzbv. Ob den Nutzerinnen und Nutzern darüber hinaus ein fristloses Kündigungsrecht zusteht, werde wohl erst der Bundesgerichtshof endgültig entscheiden. Der Bundesverband wolle eine Revision prüfen, sobald die Urteilsgründe vorliegen.
Klassische Partnerschaftsvermittlungsverträge sind nach der Rechtsprechung des BGH gemäß § 627 BGB fristlos kündbar: Es handelt sich laut BGH um Dienste höherer Art, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen würden. Denn der Kunde müsse besonderes Vertrauen zu der Vermittlung haben, da er "Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gibt. Das Vertragsverhältnis berührt insoweit in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden". Ob § 627 BGB auch bei Online- Partnerschaftsvermittlungsverträgen anwendbar ist, wird in der unterinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.