Für Altverträge gilt § 309 BGB a. F. weiter
Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1. März 2022 geänderten § 309 Nr. 9 BGB. Die neuen Regelungen sind Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge, von dem jetzt weitere Teile in Kraft getreten sind. Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen. Für "Altverträge", also solche Verträge, die bereits vor dem 1. März 2022 entstanden sind, bleibt es bei der alten Rechtslage. Die Fortgeltung des § 309 BGB a. F. für Altverträge ergibt sich aus dem zum 1. März geänderten Art. 229 § 60 EGBGB.
Sonderregel für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge
Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt schon seit dem 01.12.2021 eine der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Vorschrift weitgehend entsprechende Sonderregelung im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Abs. 3 TKG). Hiernach kann der Endnutzer einen solchen Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Kündigungsbutton ab Juli
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht neben den nunmehr in Kraft tretenden Regelungen weitere Regelungen vor. Bereits zum 01.10.2021 in Kraft getreten sind verbraucherschützende Regelungen über die Unwirksamkeit von in AGB vereinbarten Abtretungsverboten für Geldforderungen und die Dokumentation von Einwilligung in Telefonwerbung. Zum 01.07.2022 in Kraft treten wird die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.