Ein deutsches Ehepaar hatte sich an eine ukrainische Kinderwunschklinik gewandt. Dort wurde eine gespendete Eizelle mit dem Sperma des Ehemannes befruchtet und sodann einer ukrainischen Frau eingesetzt. Diese gebar das Kind und der Ehemann erkannte die Vaterschaft an. Die deutschen Wunscheltern nahmen das Kind sodann bei sich auf. Die Ehefrau wollte das Kind adoptieren, was das Familiengericht ablehnte. Das OLG gab der hiergegen gerichteten Beschwerde der Eheleute statt (Beschluss vom 12.12.2023 – 2 UF 33/23).
Die für eine Adoption notwendige sittliche Rechtfertigung könne auch bei einer Stiefkindadoption vorliegen, so das OLG. Gründe des Kindeswohles müssten erfordern, dass das Kind auch zur Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann. Es müsse dafür im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandungen erzogen werden und diese als seine sozialen Eltern kennen.
Mögliche stärkere Bindung des Kindes zur Stiefmutter schützen
Hier sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Leihmutter das Kind zu keinem Zeitpunkt bei sich habe aufnehmen wollen und nach der Geburt in die Adoption eingewilligt habe. Das Kind sei daher auf die Wunscheltern angewiesen. Die Position der Stiefmutter sei auch deswegen zu stärken, damit das Kind – etwa bei Trennung der Stiefmutter vom Vater oder nach dessen Tod – wie bei zwei rechtlichen Eltern üblich nach Kindeswohlkriterien zugeordnet werden könne. Dies sei wichtig, weil das Kind die stärkere Bindung auch zur Stiefmutter haben könne. Ohne ein Einrücken in die Stellung als rechtliche Mutter müsse das Kind aber regelmäßig beim einzig rechtlichen Elternteil bleiben und sei auf die bedeutend schwächeren Umgangsrechte zum getrenntlebenden Stiefelternteil angewiesen.
Ob die Stiefmutter durch Eizellspende mit dem Kind genetisch verwandt ist, sei irrelevant. Für seine Bindung zur Stiefmutter sei aus Sicht des Kindes allein maßgeblich, dass diese seit Jahren die soziale Mutterstelle eingenommen habe. Ebenso unerheblich sei, ob der rechtliche Vater auch genetischer Vater des Kindes ist. Das deutsche Abstammungsrecht mache keinen erheblichen Unterschied zwischen einer "nur" rechtlichen oder außerdem durch ein biologisches Band verfestigten Vaterschaft. Das AG Frankfurt a.M. hatte 2018 noch entschieden, dass eine Stiefkindadoption bei Leihmutterschaft nur ausnahmsweise zulässig ist.