Eine Bank setzte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucher-Immobiliendarlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten "Institutsaufwand" von 300 Euro an. Hiergegen klagte ein Kunde und bekam in zweiter Instanz Recht.
Eine Software der Bank hatte den "Institutsaufwand" in die Abrechnungen automatisch integriert. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 04.10.2023 – 17 U 214/22) steht dies einer bankinternen Anweisung gleich, die wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirke. Daher greife die Inhaltskontrolle.
Nachweis geringeren oder entfallenden Schadens ist zu ermöglichen
Dieser halte der "Institutsaufwand" in der von der Bank gewählten Form nicht stand. Denn AGB seien unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b AGBG). Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Bereits Ende 2022 hatte das OLG Frankfurt am Main eine Klausel im Preisverzeichnis einer Bank für unzulässig erklärt, wonach private Darlehenskunden verpflichtet waren, eine Pauschale von 100 Euro zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens errechnen soll.