Bankgebühr für Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig

Eine Bank darf für das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens kein gesondertes Entgelt verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Es handele sich um eine vertragliche Nebenpflicht der Bank gegenüber dem Verbraucher. Die beklagte Bank müsse daher die Verwendung einer Klausel, mit der 100 Euro für die Errechnung verlangt wurden, unterlassen.

Kunden sollten 100 Euro für Berechnung zahlen

Die Beklagte betreibt eine Bank und bewirbt unter anderem Verbraucherkredite. Nach ihrem Preisverzeichnis verpflichten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100 Euro zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder ein vor dem 21.03.2016 abgeschlossenes Immobiliardarlehen) errechnen soll. Die Pauschale wird unabhängig davon fällig, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt. Sie wird – mit Ausnahme grundpfandrechtlich besicherter Darlehen – nicht auf eine im Fall vorzeitiger Rückführung tatsächlich zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Der Kläger hält die Klausel für unwirksam. Das Landgericht hatte den Unterlassungsantrag insoweit abgewiesen.

OLG sieht Kunden unangemessen benachteiligt

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Die Klausel sei unwirksam, entschied das OLG. Bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um eine voll überprüfbare sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen. Die Bank sei nebenvertraglich verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Höhe einer Vorfälligkeitsentscheidung bei vorzeitiger Rückführung zu informieren.

Gesetzlich normierte Informationspflichten irrelevant

Dies gelte unabhängig von den gesetzlich normierten Informationspflichten nach § 493 Abs. 5 BGB (anwendbar ab dem 21.03.2016 in Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie (RL 2014/17/EU)). Diese bezögen sich allein auf Immobiliardarlehensverträge.

Berechnung für Bank nicht aufwendig

Der Darlehensnehmer habe grundsätzlich ein Informationsbedürfnis. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei komplex und beinhalte Rechenoperationen, die für den durchschnittlichen Verbraucher schwer nachzuvollziehen seien. Die Bank könne dagegen die Entschädigung mithilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand errechnen. Die Berechnung stelle damit keine zusätzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten Vergütung unterliege. Dies gelte unabhängig davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung komme oder nicht, betonte das Gericht.

Bank muss Verwaltungsaufwand hinnehmen

Die beanstandete Klausel weiche damit von dem Grundsatz ab, dass die Bank ohne gesondertes Entgelt ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers erfüllen müsse. Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer. "Dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Verwaltungsaufwand ... einhergehen kann, hat diese nach der vertraglichen Abrede hinzunehmen", ergänzte das OLG.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.12.2022 - 20 W 301/18

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2022.